§ 13 Ablieferung von Prüfungsleistungen, Versäumnis, Rücktritt
(1) Jedes Nichtantreten, Zurücktreten oder Nichterbringen einer Prüfung oder Prüfungsleistung ohne triftigen Grund gilt als "ungenügend" (0 Punkte).
Der Prüfungsausschuss verständigt sich einstimmig darauf, dass eine Rückgabe eines Bachelorthemas ohne das Vorliegen von triftigen Gründen unter Inkaufnahme der Bewertung mit 0 Punkten auch schon vor Abgabetermin möglich ist. Ein Abwarten des Fristablaufs soll nicht erforderlich sein für die Eintragung der Bewertung mit 0 Punkten.
(2) 1Bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind dem Prüfungsausschuss die Gründe nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Prüfungsunfähigkeit kann nur durch ein ärztliches Attest, das diese ausweist, glaubhaft gemacht werden. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines fachärztlichen Attests oder eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenzen auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen kann, anerkannt, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht versucht. 5Der oder die Studierende kann die Prüfungsleistung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. 6Ein Anspruch auf einen separaten Prüfungstermin besteht nicht. 7Für die Schwerpunktbereichsprüfung gilt ergänzend § 44.
(3) 1Gibt der oder die Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung ab, so kann er oder sie sich auf eine Prüfungsverhinderung nicht berufen, wenn er oder sie diese nicht bei der Abgabe geltend gemacht hat. 2Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten.
(4) 1Der oder die Studierende hat Hausarbeiten in Reinschrift und in elektronischer Form innerhalb der festgelegten Frist abzuliefern. 2Die elektronische Version muss eine Prüfung auf Plagiat mit der von der Juristischen Fakultät eingesetzten Software erlauben. 3Die Übermittlung per Telefax ist ausgeschlossen. 4Bei der Übermittlung durch die Post ist das Datum des Eingangs maßgebend. 5Wird die Ablieferungsfrist versäumt, gilt die Arbeit als "ungenügend" (0 Punkte).