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§ 13 Ablieferung von Prüfungsleistungen, Versäumnis, Rücktritt

(1) Jedes Nichtantreten, Zurücktreten oder Nichterbringen einer Prüfung oder Prüfungs­leistung ohne triftigen Grund gilt als "unge­nügend" (0 Punkte).

Zu § 13 Abs. 1 SPO 2010 zur Möglichkeit, vorzeitig ein Bachelorthema zurückzugeben (PA-Sitzung am 10.12.2014) - anwendbar auch auf § 13 Abs. 1 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss verständigt sich einstimmig darauf, dass eine Rückgabe eines Bachelorthemas ohne das Vorliegen von triftigen Gründen unter Inkaufnahme der Bewertung mit 0 Punkten auch schon vor Abgabetermin möglich ist. Ein Abwarten des Fristablaufs soll nicht erforderlich sein für die Eintragung der Bewertung mit 0 Punkten.

(2) 1Bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwi­schenprüfung und der universitä­ren Schwer­punktbereichsprüfung sind dem Prüfungsausschuss die Gründe nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich unter Ver­wendung des dafür vorgesehenen Formulars anzuzeigen und glaub­haft zu ma­chen. 2Prüfungsunfä­higkeit kann nur durch ein ärztliches Attest, das diese aus­weist, glaub­haft gemacht werden. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines fachärztlichen Attests oder eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Werden die Gründe vom Prü­fungsausschuss, der diese Kompetenzen auf seinen Vorsitzenden oder seine Vor­sitzende übertragen kann, anerkannt, gilt die betref­fende Prüfungs­leistung als nicht versucht. 5Der oder die Studierende kann die Prüfungsleistung im nächsten ordentli­chen Prüfungstermin nachholen. 6Ein Anspruch auf einen separaten Prüfungs­termin besteht nicht. 7Für die Schwerpunktbereichsprüfung gilt ergänzend § 44.

(3) 1Gibt der oder die Studierende eine schriftliche Prüfungsleistung ab, so kann er oder sie sich auf eine Prüfungs­verhin­derung nicht berufen, wenn er oder sie diese nicht bei der Abgabe geltend ge­macht hat. 2Die Gel­tend­machung darf keine Bedingun­gen ent­halten.

(4) 1Der oder die Studierende hat Hausar­beiten in Rein­schrift und in elektronischer Form innerhalb der festgelegten Frist ab­zuliefern. 2Die elektronische Version muss eine Prüfung auf Plagiat mit der von der Juristischen Fakultät eingesetzten Software erlauben. 3Die Über­mittlung per Telefax ist ausgeschlossen. 4Bei der Übermitt­lung durch die Post ist das Datum des Ein­gangs maßgebend. 5Wird die Ab­liefe­rungsfrist versäumt, gilt die Arbeit als "unge­nügend" (0 Punkte).

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