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Hinweise zur Gestaltung zivilrechtlicher Hausarbeiten

(Stand: Sommersemester 2007)

 

Allgemeines

1. Sachverhalt

2. Aufbau

3. Äußere Form

4. Literaturverzeichnis

5. Gliederung

6. Zitierweise

7. Stil

8. Vertiefende Literatur

9. Internetquellen

10. Zum PC_Einsatz

 

Allgemeines

Mit einer Hausarbeit sollen Sie zeigen, wie Sie den gestellten Fall bewältigt haben. Daher müssen Sie Ihr Ergebnis begründen und sich mit den auf dem Lösungsweg auftauchenden Rechtsfragen näher auseinandersetzen. Soweit sich Lehre und Rechtsprechung zu einzelnen Fragen bereits geäußert haben, gehen Sie darauf ein. Um Ihr Ergebnis für andere nachvollziehbar und überzeugend darzustellen, müssen Sie außerdem einige Regeln zur Vorgehensweise und zu den Formalien beherzigen. Bedenken Sie, dass die Einhaltung dieser Formalien zwar Zeit kostet, sich aber auch in der Bewertung Ihrer Arbeit niederschlägt.

1. Sachverhalt

Lesen Sie den Sachverhalt genau und lösen Sie nur den als Aufgabe gestellten Fall! Bei komplizierten Sachverhalten machen Sie sich eine graphische Skizze. Bezieht sich die Fallfrage allgemein auf die Rechtslage, so sind alle in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen ("Wer will was von wem woraus?"). Ist eine spezielle Frage gestellt (z. B. "Kann A Schadensersatz verlangen?"), dann beantworten Sie nur diese. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Klausur (siehe die Hinweise dazu). Oft besteht der Sachverhalt aus mehreren getrennt zu erörternden Komplexen.

2. Aufbau

Folgen Sie dem Anspruchsaufbau; verwenden Sie den Gutachtenstil! Regelmäßig ist die Anspruchsgrundlage zuerst zu nennen. Dann werden die Anspruchsvoraussetzungen nacheinander erörtert; das Ergebnis steht nicht am Anfang, sondern erst am Ende. Ersparen Sie sich und anderen allgemeine Vorbemerkungen und Vorreden, erörtern Sie die Rechtsprobleme dort, wo sie zum ersten Mal auftauchen. Walzen Sie Unproblematisches nicht aus und vermeiden Sie lehrbuchähnliche Ausführungen. Es geht nicht um die Sammlung von Lesefrüchten, sondern die Anwendung auf den Fall. Zitieren Sie das Gesetz, insbesondere die Anspruchsgrundlagen, so vollständig wie nur möglich.

  Beispiel:
Anspruch aus § 812 I 1 Alt./Fall 1 (oder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt./Fall 1), § 823 I (oder § 823 Abs. 1)


3. Äußere Form

Die äußere Form einer Hausarbeit zeigt, ob der Bearbeiter innerhalb des Bearbeitungszeitraums ein für andere brauchbares und ansprechendes Produkt zustandegebracht hat. Das erste Blatt der Hausarbeit ist das "Deckblatt". Dort befinden sich folgende Angaben: Name und Vorname des Verfassers, Semesterzahl, Matrikelnummer und Semesteranschrift. Ferner Bezeichnung der Lehrveranstaltung, Name des Dozenten, "Ausgabenummer" der Hausarbeit, Angabe des Semesters. Danach folgt eine Abschrift (Kopie) des Sachverhalts, das Literaturverzeichnis und eine Gliederung der Arbeit. Ein eigenes Abkürzungsverzeichnis ist überflüssig, da Sie die gängigen Abkürzungen verwenden sollten, wie Sie sie im Palandt oder bei Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache (5. Aufl. 2003) finden. Der Text muss mit PC oder Schreibmaschine geschrieben werden. Beschreiben Sie das Papier nur einseitig, numerieren Sie die Seitenzahlen (römisch für den einleitenden Teil, arabisch für das eigentliche Gutachten), lassen Sie etwa ein Drittel Korrekturrand und unterschreiben Sie die Arbeit am Schluss. Halten Sie sich an die angegebene Höchstseitenzahl. Wird sie überschritten, so werden die entsprechenden Ausführungen nicht bewertet.

4. Literaturverzeichnis

Das Literaturverzeichnis enthält eine Zusammenstellung der verwendeten, d.h. zitierten Literatur. Sie können das Literaturverzeichnis nach Lehrbüchern, Kommentaren, Monographien und Aufsätzen (auch Urteilsanmerkungen und Rezensionen) unterteilen. Die Verfasser (Herausgeber) sind in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Es ist nur die in der Arbeit zitierte Literatur - diese aber vollständig - aufzuführen. Akademische Titel (Prof., Dr.) werden nicht angegeben. Den genauen Titel eines Buches findet man innen auf der ersten Titelseite.

  Beispiele:
Kornblum, Wie phantasielos sind Juristen?, JuS 1978, 225
Medicus, Wer ist ein Verbraucher?, in: Wege zum japanischen Recht - Festschr. Kitagawa (1992) S. 471
ders., Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl. (2006)
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. (2007)

Entscheidungen, Entscheidungssammlungen, Gesetzes- und Textsammlungen, Repetitorien und Zeitschriftentitel gehören nicht ins Literaturverzeichnis. Allgemeine Rechtswörterbücher kann man konsultieren; man zitiert sie aber nicht. Bei Büchern geben Sie an Verfassername (Vorname nur bei Verwechslungsgefahr), Titel, Band, Auflage und Jahr. Die Angabe des Verlages ist nicht üblich, die des Ortes bei inländischen Titeln nicht nötig. Mehrere Verfassernamen bei einem Werk verbindet man am besten mit einem Schrägstrich (/).


5. Gliederung

Die der Arbeit vorangestellte Gliederung zeigt dem Leser den Lösungsweg durch die vor ihm ausgebreitete Anspruchs- und Problemlandschaft. Unterteilen Sie Ihre Bearbeitung nach einzelnen dem Sachverhalt bzw. der Bearbeitung entsprechenden Komplexen (Teilen). Die Gliederung soll übersichtlich sein und einen knappen Überblick über den Inhalt geben. Bei jedem Gliederungspunkt wird die Seite angegeben, die der Behandlung im Text entspricht. Die einzelnen Abschnitte der Gliederung sind im Text durch Ziffern, Buchstaben und Überschriften kenntlich zu machen (insbes. A, I, 1, a, aa, (1), (a)). Die Gliederung muss mit der im Text verwendeten übereinstimmen. Wird ein Textverarbeitungsprogramm benutzt, kann die Gliederung häufig automatisch aus den Überschriften erstellt werden. Es lohnt sich, etwas Zeit zu investieren, um sich mit dem Programm vertraut zu machen.

6. Zitierweise

Das Zitat gibt Auskunft über die verarbeitete Literatur und Rechtsprechung und muss nachprüfbar sein. Jeder fremde Gedanke - gleichgültig ob wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben, ob gedruckt oder im Internet zugänglich - ist daher zu belegen. Dabei sollten Sie - soweit möglich - auf die Originalquelle zurückgehen. Es genügt beispielsweise nicht, drei unterschiedliche Theorien mit dem selben Zitat eines Kurzlehrbuchs zu belegen. Zitate gehören in Fußnoten, die sich - laufend durchnumeriert - unten auf der Seite befinden. Ein folgerichtiger Aufbau und eine schlüssige Argumentation sind allerdings wichtiger als viele Fußnoten und Fundstellen. Soweit zugänglich, ist stets die neueste Lehrbuch- und Kommentarauflage zu verwenden. Zitate anderer darf man nicht ohne Überprüfung übernehmen. Man soll sich mit dem fremden Text auseinandersetzen. Aus der Fundstelle muß hervorgehen, ob es sich um eine Entscheidung oder einen Aufsatz handelt.

Gerichtsentscheidungen zitieren Sie regelmäßig nach der amtlichen Sammlung, sonst nach Gericht und Fundstelle. Erstreckt sich die Entscheidung über mehrere Seiten oder Spalten, so geben Sie zunächst diejenige Seite (Spalte) an, auf der die Entscheidung beginnt. In Klammern beigefügt oder durch Komma abgetrennt wird sodann die Seite/Spalte, auf die man speziell Bezug nimmt. Erstreckt sich das Zitat noch auf die nächste Seite, kennzeichnen Sie dies mit "f.", zieht es sich über mehrere Seiten hin, heißt es "ff.".

  Beispiele:
RGZ 99, 147 (149 f.); BGHZ 101, 186 (188 ff.)
LG Frankfurt a.M. NJW 1982, 650 (651)

Wird auf die Rechtsprechung Bezug genommen, so sollte zumindest eine aussagekräftige Originalentscheidung und nicht nur Literatur zitiert werden, welche die Lösung der Rechtsprechung lediglich referiert.

Wird ein Aufsatz (Festschriftenbeitrag) zitiert, so genügt die Angabe von Verfasser, Fundstelle und Seite.

  Beispiel: Coester-Waltjen, Jura 1996, 608

Bei Lehrbüchern geben Sie - soweit vorhanden - die Paragraphen oder soweit vorhanden die genaue Seite bzw. die Randnummer (Rn., RdNr., Rdnr.) an.

  Beispiel: Brox AT Rn. 349

Kommentare zitieren Sie nach Paragraphen und Anmerkungen bzw. Randnummern. Außerdem ist bei mehreren Bearbeitern stets der jeweilige Bearbeiter anzugeben.

  Beispiel: Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 1


7. Stil

Der Stil gibt Auskunft darüber, wie der Verfasser mit dem Fall umgegangen ist. Formulieren Sie präzise und verständlich. Vermeiden Sie die Ich- oder Wir-Form, drücken Sie sich sachlich und neutral aus.

  Beispiel:
Nicht: "Ich schließe mich der objektiven Theorie an." Sondern etwa: "Daher sprechen die besseren Argumente für die objektive Theorie"

Vermeiden Sie Zitate in direkter Rede; wählen Sie die indirekte Rede oder eine entsprechende Ausdrucksweise.

  Beispiel:
Nicht: Der BGH führt aus: "Mangelfolgeschaden ist derjenige Schaden, welcher dem Käufer...", sondern: Nach Ansicht des BGH ist Mangelfolgeschaden derjenige Schaden, welcher...


8. Vertiefende Literatur

Zur Vertiefung siehe insbes:
Brühl, Die juristische Fallbearbeitung in Klausur, Hausarbeit und Vertrag, 3. Aufl. (1992);

 

Hopt, Fallösungstechnik für Beginner, Jura 1992, 225 - 231.

Ferner:
Brox, AT des BGB, 30. Aufl. (2006) § 37 (Methode der Fallbearbeitung);

ders., Zur Methode der Bearbeitung eines zivilrechtlichen Falles, JA 1987, 169-176;
 
Diederichsen
, Technik der juristischen Behandlung von Privatrechtsfällen, in: JuS-Studienführer, 4. Aufl. (1997) § 9;

Dietrich, Die Formalien der juristischen Hausarbeit, Jura 1998, 142 - 151;

Dörrschmidt/Metzler-Müller, Wie löse ich einen Privatrechtsfall?, 4. Aufl. (2005);

Edenfeld, Typische Fehler in (Examens-) Hausarbeiten, JA 1999, 196-203;

Fahse/Hansen, Übungen für Anfänger im Zivil- und Strafrecht - eine Anleitung zur Anfertigung von Klausuren und Hausarbeiten, 9. Aufl. (2000) 22. ff. , 34 ff.;

Garcia-Scholz, Die äußere Gestaltung juristischer Hausarbeiten, JA 2000, 956 - 961;

Heß, Methodik der Fallbearbeitung, dargestellt am Beispiel des Zivilrechts, in: Coester-Waltjen (Hrsg.), Das Jura-Studium, 2. Aufl. (1993) 59;

Jaroschek, Praktische Hinweise zur Erstellung von Juristischen Hausarbeiten, JA 1997, 313-318;

Jahn, Norm und Form - Die äußere Gestalt der juristischen Hausarbeit in Übung und Examen, JA 2002, 481-485;

Kerbein, Darstellung eines Meinungsstreits in Klausuren und Hausarbeiten, JuS 2002, 353-355;

Klaner, Wie schreibe ich juristische Hausarbeiten, 3. Aufl. (2003);

Körber, Zwanzig Regeln für die zivilrechtliche Fallbearbeitung, JuS 1998 L 65, 73-77;

Kohler-Gehrig, Die Literatursuche bei Haus-, Seminar- und Diplomarbeiten mit juristischen Fragestellungen, JA 2001, 845 - 850;

Kosman, Wie schreibe ich juristische Hausarbeiten, 2. Aufl. (1997);

Matthias, Vom richtigen Umgang mit der Lehrbuchkriminalität. Praktische Hinweise für Hausarbeiten und Klausuren (nicht nur) Strafrecht, JA 2000, 852 - 857;

 

Medicus, Grundwissen, 7. Aufl. (2006) § 1 (Der Anspruchsaufbau), § 2 (Grenzen des Anspruchsaufbaus);

Möllers, Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 3. Aufl. (2005);

von Münchhausen/Bauchhenss, BGB Allgemeiner Teil I (1996) § 2 (Die Technik der Fallösung);

Musielak, Grundkurs, 9. Aufl. (2005);

Schack, AT, 11. Aufl. (2006) § 21 (Methode der Fallbearbeitung);

  Schimmel, Juristische Klausuren und Hausarbeiten richtig formulieren, 6. Aufl. (2006);

Rollmann, Die juristische Hausarbeit, JuS 1988, 42-47;


Wagner, Hinweise zur Form juristischer Übungsarbeiten, JuS 1995 L 73-76;

Wörlen, Anleitung zur Lösung von Zivilrechtsfällen, 7. Aufl. (2004);

ders., Zur äußeren Gestaltung und Form von Hausarbeiten - eine unendliche Gechichte?, JA 1993, 155-159;

Zerres, Bürgerliches Recht, 5. Aufl. (2005);

Zuck, Das Anfertigen von Übungsarbeiten - Praktische Hinweise für Anfänger-, Fortgeschrittenen- und Examensarbeiten, JuS 1990, 905-912.

PC: Knoop, Die juristische Seminararbeit - Form, Methode und WinWord, jur-pc 1995, 3417 ff.;

Müller, Erstellung von Inhaltsverzeichnissen mit Word für Windows 6.0, Jura 1996, 52 f.;

Schallbruch, Häufig gestellte Fragen - Hausarbeiten mit Winword 6.0, Jura 1996, 498 f.


9. Internetquellen

10. Zum PC-Einsatz