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§ 5 Studien- und Prüfungsleistungen

(1) 1In Modul 1 (Grundlagen der Rechtswissenschaft) sind zwei Lehrveranstaltungen zu Grundlagenfächern (wie zum Beispiel Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Deutsche oder Europäische Rechtsgeschichte) zu wählen. 2Das Modul ist bis zum Ende des fünften Fachsemesters mit einer Vorlesungsabschlussklausur erfolgreich abzuschließen.

(2) Von den zehn Wahlpflichtmodulen 2a bis 2j (Grundkurse in den Hauptrechtsgebieten) sind bis zum Ende des fünften Fachsemesters bei Studienbeginn im Wintersemester bzw. bis zum Ende des sechsten Fachsemesters bei Studienbeginn im Sommersemester sieben (davon mindestens zwei aus jedem Hauptrechtsgebiet) zu wählen und jeweils mit einer Vorlesungsabschlussklausur erfolgreich abzuschließen.

(3) 1In Modul 3 (Methodik der Fallbearbei­tung und Hausarbeit für Anfängerinnen und An­fänger) ist in einem beliebigen Hauptrechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht oder Öf­fentli­ches Recht) eine Hausarbeit für Anfän­gerin­nen und Anfänger anzufertigen. 2Die Hausar­beit muss bis zum Beginn der Vorle­sungszeit des fünften Fachsemesters erfolg­reich absol­viert worden sein. 3Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Ab­gabe der Hausarbeit am ersten Tag der Vor­lesungs­zeit des fünften Fachsemesters.

Zu § 5 Abs. 1 - 3 PO 2012 (PA-Sitzung am 27.04.2016) - anwendbar auch auf § 5 Abs. 1 - 3 PO-Bachelor 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Im Falle einer Verlängerung der Frist zum Bestehen von Zwischenprüfungsleistungen gem. § 21 Abs. 2 S. 2 BbgHG (verpflichtende Studienfachberatung und Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung) verlängern sich auch die in § 5 Abs. 1 bis 3 Bachelor-PO geregelten Fristen entsprechend der abgeschlossenen Studienverlaufsvereinbarung.

(4) 1In den Modulen 4 bis 6 (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht für Fortgeschrittene) sind jeweils zwei Klausuren in der Übung (Module 4a, 5a und 6a) sowie jeweils eine Hausarbeit für Fortgeschrittene (Module 4b, 5b und 6b) erfolgreich zu absolvieren. 2In der Übung im Öffentlichen Recht (Modul 6a) müssen die zwei Klausuren in verschiedenen Teilrechtsgebieten angefertigt werden. 3Die Teilnahme an den Klausuren in den Übungen setzt voraus, dass die Studierenden mindestens zwei der Vorlesungsabschlussklausuren der Wahlpflichtmodule 2a bis 2j oder eine dieser Klausuren und eine Hausarbeit für Anfängerinnen und Anfänger (Modul 3) bestanden haben, die dem jeweiligen Hauptrechtsgebiet zuzuordnen sind.

(5) 1Im Modul 7 (Schlüssel- und Zusatzqualifikationen) sind 6 ECTS-Punkte durch den erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen, die den Schlüsselqualifikationen im Sinne von § 28 Abs. 3 SPO zuzurechnen sind, zu erbringen. 2Zudem sind 3 ECTS-Punkte durch den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses (Fremdsprachenkompetenz) im Sinne von § 28 Abs. 4 SPO zu erbringen.

(6) 1Im Wahlpflichtmodul 8 sind 15 ECTS-Punkte entweder im Profilfach "Wirtschaft" (Modul 8a) oder im Profilfach "Kultur" (Modul 8b) zu erbringen. 2Zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich absolvierten Prüfung, für die von der anbietenden Fakultät mindestens 6 ECTS-Punkte vergeben wurden, ist dem Prüfungsamt bei der Beantragung des Zeugnisses eine Liste mit den drei weiteren besuchten Lehrveranstaltungen aus dem gewählten Profilfach vorzulegen. 3Jede besuchte Lehrveranstaltung wird dabei mit 3 ECTS-Punkten angerechnet. 4Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich aus dem Angebot zu wählen, das von der Juristischen Fakultät in Absprache mit den anderen Fakultäten veröffentlicht wird. 5Der Prüfungsausschuss (§ 7 SPO), der diese Kompetenz durch Beschluss auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen kann, kann auf Antrag von Studierenden die Wahl von Lehrveranstaltungen zulassen, die nicht zum veröffentlichten Angebot gehören. 6Der entsprechende Antrag ist zusammen mit einer formlosen Einverständniserklärung der jeweiligen Dozierenden spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltung zu stellen.

Zu § 5 Abs. 6 PO 2012 (PA-Sitzung am 9.12.2015) - anwendbar auch auf § 5 Abs. 6 PO-Bachelor 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Die bisherige Praxis des Prüfungsausschusses, bei der Bewilligung von Anerkennungsanträgen, insbesondere von Leistungen im Profilfach für den integrierten Bachelorabschluss, die ECTS-Punkte der ausländischen Universität zu übernehmen, wird weiterhin beibehalten. Eine Anpassung der ECTS-Punkte an die in der Bachelor-PO vorgesehenen ECTS-Punkte im Profilfach erfolgt nicht.

(7) 1Während des Bachelorstudiums müs­sen praktische Studienzeiten im Gesamtum­fang von 6 ECTS-Punkten (13 Wochen) absolviert werden (Modul 9). 2§ 2 der Ausbil­dungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Bran­denburg (BbgJAO) gilt insoweit entspre­chend. 3Die praktische Studienzeit soll mög­lichst bei höchstens drei Stellen ab­geleistet werden. 4Die Mindestdauer bei ei­ner Stelle sollte vier Wochen nicht unter­schreiten. 5Ne­ben der Bescheinigung der auszubildenden Stelle (Praktikumsgeber) ist als Prüfungsleis­tung in diesem Modul ein Praktikumsbericht für jeden Praktikumsge­ber vorzulegen. 6Das Nähere hierzu regelt eine vom Prüfungsaus­schuss (§ 7 SPO) zu beschließende Prakti­kumsrichtlinie.

Zu  § 5 Abs. 7 PO 2012 (PA-Sitzung am 30.10.2013) - anwendbar auch auf § 5 Abs. 7 PO-Bachelor 2019 (PA-Sitzung am 18.11.2020):
Der Prüfungsausschuss beauftragt das Career Center mit der Prüfung der Praktikumsberichte i. S. v. § 5 Abs. 7 PO.

(8) Das Modul 10 (Europarecht) ist mit einer Vorlesungsabschlussklausur zur Vorlesung Europarecht erfolgreich abzuschließen.

(9) 1Die Studien- und Prüfungsleistungen können grundsätzlich von einer Prüferin bzw. einem Prüfer bewertet werden, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SPO im Studiengang Rechtswissenschaft von zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten sind. 2Prüferinnen und Prüfer sind in der Regel diejenigen Dozierenden, die die betreffende Lehrveranstaltung abhalten, in deren Rahmen die Studien- oder Prüfungsleistung erfolgt. 3Ist dies nicht möglich oder ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SPO eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer zu bestellen, gilt § 10 Abs. 2 und 3 SPO.

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