Wissenschaftliche Karriere an der Juristischen Fakultät

Promotion

Die Juristische Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) verleiht den akademischen Grad  "Doktor oder Doktorin der Rechte" (Dr. iur.) aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit.

Das Promotionsverfahren wird durch den Dekan oder die Dekanin und die Prüfungs­or­gane durchgeführt. Prüfungsorgane sind der Pro­mo­tions­aus­schuss und die Prüfungskommission. Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Pro­mo­tions­ausschusses.

Zur Promotion zugelassen wird, wer die erste juristische Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note "voll­be­frie­di­gend" bestanden hat. Absolventen und Absolventinnen, die diese Noten­stufe nicht erreicht haben, werden zur Promotion zugelassen, wenn sie die besondere Befähigung nach § 13 Promotionsordnung nachweisen.

Die Promotionsordnung finden Sie auf unserer Homepage unter Rechts­vor­schriften.

Habilitation

Die Juristische Fakultät stellt durch die Habilitation die Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu ver­treten, für bestimmte Fachgebiete der Rechtswissenschaft fest. Durch die Habilitation erlangt der Bewerber oder die Bewerberin den akademischen Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin der Rechts­wissenschaft (Dr. iur. habil.).

Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und den Doktorgrad einer deutschen juristischen Fakultät oder eines deutschen juristischen Fach­bereichs mit dem Prä­dikat "summa cum laude" oder "magna cum laude" besitzen. Bei be­son­deren wissenschaftlichen Leistungen nach der Promotion kön­nen auch Bewerber oder Bewerberinnen mit dem Prädikat "cum laude" zugelassen werden. Dem steht gleich, wer im Ausland ein rechtswissenschaftliches Stu­dium er­folg­reich abgeschlossen hat und einen akademischen Grad einer Uni­ver­si­tät oder gleichgestellten Hoch­schule besitzt, der auch in der mit ihm verbundenen Bewertung dem obenbezeichneten gleich­wertig ist und in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden darf. Der Be­wer­ber oder die Bewerberin muss über die Promotion und dessen oder deren schriftlichen Habi­li­ta­tions­leis­tun­gen hinaus seine wissenschaftliche Qualifikation durch Veröf­fent­li­chun­gen unter Beweis gestellt haben.

Der Bewerber oder die Bewerberin muss die Zweite Juristische Staats­prü­fung bestanden haben. Der Fakultätsrat kann in begründeten Aus­nah­me­fällen auf Antrag von dieser Voraussetzung befreien.

Die Habilitationsordnung finden Sie auf unserer Homepage unter "Rechts­vor­schriften".