Forschung

Forschungsprofil

Laufende und abgeschlossene Projekte

Ziel des Projekts ist die Untersuchung der rechtlichen Möglichkeiten der Anordnung sowie der Vollstreckung der ambulanten Psychotherapie für Straftäter und der Wirksamkeit der ambulanten Psychotherapie als Mittel der Resozialisierung. Das Projekt hat einen rechtsvergleichenden und empirischen Charakter. Die Rechtsanalyse beschränkt sich nicht nur auf die polnischen, sondern auch auf die deutschen, österreichischen sowie die schweizerischen strafrechtlichen Regelungen. Ein wichtiges Element des Projekts wird auch sein, die aktuelle Praxis der Anordnung sowie der Vollstreckung der ambulanten Psychotherapie näher kennenzulernen. Zu diesem Zweck sind Seminare und Tagungen mit Vertretern der Justiz (Richter, Bewährungshelfer) und der Gemeinschaft der Psychologen und Psychotherapeuten vorgesehen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und der Interviews mit Praktikern sollten die Lösungen erarbeitet werden, die die Grundlage für die Vorbereitung konkreter und umfassender Vorschläge zur Änderung der aktuellen Rechtslage bilden. Als Ziel der neuen Regelungen wird die Verbesserung des derzeitigen Systems der Anordnung sowie der Vollstreckung der ambulanten Psychotherapie für Straftäter im polnischen Strafrecht genannt.

 

Ziel des Projekts ist die Untersuchung von Mitteln in Polen und in ausgewählten europäischen Ländern, durch die die Hassrede im Internet bekämpft werden soll. Analysiert werden nicht nur die etwaigen Regulierungen im Rahmen des Strafrechts, Zivilrechts und Öffentlichen Rechts, sondern auch die Wirksamkeit ihrer Anwendung in der Praxis. Das Forschungsprojekt befasst sich darüber hinaus mit präventiven Maßnahmen, durch die die Hassrede im Internet verhindert werden soll. Insbesondere wird hierbei die Lösung im deutschen Rechtssystem, vor allem das seit dem Jahr 2007 geltende Netzwerkdurchsuchungsgesetz, näher untersucht. Basierend auf den rechtsvergleichenden Untersuchungen werden Schlussfolgerungen vorgestellt, die es zum Ziel haben, eine Rechtslösung zu erarbeiten, die eine wirksame Bekämpfung des immer gängigeren und gefährlicheren Phänomens der Hassrede ermöglicht.

Für eine Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Strafjustiz spielt die Richterwahl die entscheidende Rolle. Polnische Reformen der letzten Zeit streben eine radikale Veränderung des Richterwahlverfahrens an. Vorwürfe werden erhoben, dass diese Reformen die Unabhängigkeit der Gerichte sowie der Richter beschränken. Das geplante Projekt bezweckt eine Untersuchung der Kriterien und des Verfahrens der Richterwahl in ausgewählten europäischen Staaten. Insbesondere sind in Österreich, England, Holland, Frankreich, Deutschland und in der Schweiz geltende Vorschriften zu analysieren. Zum Forschungsgegenstand gehören nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch solche mit Verfassungsrang. Eine besondere Aufmerksamkeit wird der Frage gewidmet, welchen Einfluss Politiker auf die Richterwahl in den jeweiligen europäischen Staaten haben. Aufgrund dieser Rechtsvergleichung werden polnische Reformen der Richterwahl bewertet. Am 16. März 2018 fand dazu eine wissenschaftliche Tagung statt, die der Gewinnung von empirischem Forschungsmaterial dient.

 

wissenschaftliche Tagung am 16.03.2018

1 © M. Malolepszy

2 © M. Malolepszy 3 © M. Malolepszy 4 © M. Malolepszy 5 © M. Malolepszy 6 © M. Malolepszy

 

Publikationen

Die Kriterien und das Verfahren der Richterwahl für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Europa im Rechtsvergleich
Berlin: Duncker & Humblot 2019.
Rezension in: RohR 1/2020, Parl 1/2020, S. 249-250

Kryteria i procedura wyboru sędziów sądów powszechnych w wybranych państwach europejskich
Warschau: C.H.Beck 2020.

 

ist ein wissenschaftliches Projekt in Zusammenarbeit mit der Stiftung für Deutsch-Polnische Zusammenarbeit in Warschau und dem Institut der Rechtswissenschaften in Warschau.

wissenschaftliche Tagung am 17./18.11.2016

Konferencja-INP-EUV-2016-1 ©Bernard Lukanko    Konferencja-INP-EUV-2016-2 ©Bernard Lukanko

 

Das Problem der überlangen Verfahrensdauer im demokratischen Rechtsstaat
(mit: Gudrun Hochmayr, Bernard Łukańko), Tübingen: Mohr Siebeck 2017

Problem przewlekłości postępowania w demokratycznym państwie prawnym
(mit: Gudrun Hochmayr, Bernard Łukańko), Poznań: Wydawnictwo Nauka i Innowacje, 2017

 

I. Einführung  und Problemstellung

Schon vor fast 200 Jahren, im Jahre 1817 schrieb Anselm von Feuerbach (Die hohe Würde des Richteramtes, 2. Auflage 1948, Frankfurt am Main, S. 9): „Als die erste Pflicht, welche die Gerechtigkeit ihren Pflegern auferlegt, achte ich die gründliche reife Überlegung, welche dem Gewissen für die Wahrheit und Rechtlichkeit der Entscheidung bürgt. Als zweite Pflicht achte ich, dass der Rechtsuchende sein Recht, soviel wie möglich, in der kürzesten Zeit erlange. Ein verspäteter Rechtsgewinn ist öfters so schlimm, oft verderblicher als ein zeitiger Rechtsverlust“.

Diese Feststellung hat nie an Aktualität verloren. Die immer komplexere Rechtswirklichkeit, das steigende Bildungsniveau der Bevölkerung, die rege Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs und nicht zuletzt im Falle von Deutschland und Polen der enorme Einfluss des EU-Rechts haben zu einer Steigerung der Anzahl der Rechtsstreitigkeiten geführt. Gab es im Jahre 2000 - 258 059 neue Klagen bei den Sozialgerichten, waren es 10 Jahre später schon 422 214 neue Klagen, gab es im Jahre 2000 - 524 845 neue familienrechtliche Verfahren vor den Amtsgerichten, stieg ihre Anzahl im Jahre 2010 auf 692.2981. Besonders ersichtlich ist die Steigerung der Belastung der Gerichte in Polen. So haben die polnischen ordentlichen Gerichte (zu denen auch Kammern für Arbeits- und Sozialversicherungssachen zählen) im Jahre 2001 insgesamt 6.738.395 Rechtssachen2 erledigt, im Jahre 2010 waren es bereits 12.791.322 Rechtssachen3. Diese Steigerung hatte auch ihren Grund in der Übernahme zahlreicher neuer Aufgaben durch die Gerichte aufgrund der Regelungen der polnischen Verfassung. Hinzu kommt die Übernahme der Rechtsprechungstätigkeit auf dem Gebiet des Übertretungs- und Finanzübertretungsrechts4.

Das Recht auf Entscheidung in angemessener Frist hat seine normative Verankerung im Art. 45 Abs. 1 der polnischen Verfassung und im Art. 19 Abs. 4 des deutschen Grundgesetzes5 gefunden, jenen Normen, die das Recht auf wirksamen Rechtschutz verankern. Die steigende Zahl von Rechtssachen hat dazu geführt, dass die durchschnittliche Dauer des statistisch durchschnittlichen Verfahrens gestiegen ist. Dies ist nicht nur eine in Deutschland und Polen in der Bevölkerung verbreitete Behauptung, sondern eine durch Rechtsprechung des EGMR bestätigte Tatsache. Art. 6 EMRK, der sowohl in Polen als auch in Deutschland geltendes Recht darstellt, sieht in Straf- und Zivilsachen6 vor, dass das gerichtliche Verfahren „innerhalb angemessener Frist“ durchgeführt wird. Der EGMR hat in mehreren Urteilen die Dauer der beurteilten Verfahren stark kritisiert. Grundlegend war das Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 in der Sache Kudła gegen Polen (Beschwerde Nr. 30210/96), wo der EGMR nicht nur eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt hat, sondern auch die Verletzung des Art. 13 EMRK, weil der Beschwerdeführer über keinerlei innerstaatliches Rechtsmittel verfügte, mit dem er sein Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend machen konnte. Die Reaktion des Gesetzgebers war der Erlass eines Sondergesetzes vom 17. Juni 2004, das eine Kombination von präventiven und kompensatorischen Elemente beinhaltet, wobei die Klage nur innerhalb eines noch anhängigen Verfahrens erhoben werden kann7. Die Rechtsprechung zu diesem Gesetz wurde jedoch vom EGMR als zu formalistisch eingestuft8. Die Entschädigungssummen waren oftmals auch sehr niedrig9. Dies führte dazu, dass die Zahl der Beschwerden vor dem EGMR weiterhin hoch blieb. Die Folge war ein Piloturteil vom 7. Juli 2015 in der Sache Rutkowski und andere gegen Polen, Beschwerde-Nrn. 72287/10, 13927/11, 46187/11, in der der Gerichtshof stellvertretend für 596 weitere Beschwerden einen Konventionsverstoß wegen des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren festgestellt und betont hat, dass die Dauer der Gerichtsverfahren in Polen weiterhin ein sog. „systemisches Problem“ darstellt.

Der EGMR befasste sich auch mit mehreren Fällen, die die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK durch überlange Verfahrensdauer und mangelnde Rechtschutzmöglichkeiten durch Deutschland betrafen. Dazu zählt insb. das Urteil vom 8. Juni 2006 in der Sache Sürmeli gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 75529/01. Am 2. September 2010 sah sich der EGMR dazu veranlasst, im Urteil in der Sache Rumpf gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 46344/06, ein strukturelles Defizit festzustellen und der Bundesrepublik Deutschland ein Jahr zur Einführung eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs zu geben. Der EGMR hat diesem Urteil den Charakter eines Pilotverfahrens zugesprochen und ein „systemisches Problem“ festgestellt. Der Gesetzgeber hat daraufhin das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 verabschiedet10. Das Gesetz soll das Rechtsschutzproblem bei überlangen Gerichtsverfahren abschließend regeln11. Der EGMR hat im Urteil vom 29. Mai 2012, in der Sache Taron gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 53126/07, das neue Gesetz mit vorsichtigem Optimismus begrüßt: „In Anbetracht dieser Merkmale erkennt das Gericht an, dass das Rechtsschutzgesetz verabschiedet wurde, um das Problem der überlangen Dauer innerstaatlicher Verfahren in wirksamer und sinnvoller Weise unter Berücksichtigung der Anforderungen der Konvention anzugehen. Es trifft zu, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht in der Lage gewesen sind, in den wenigen Monaten seit seinem Inkrafttreten eine Rechtsprechung zu entwickeln. Der Gerichtshof sieht zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Grund für die Annahme, der neue Rechtsbehelf werde dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit bieten, angemessene und hinreichende Entschädigung für seine berechtigten Klagen zu erhalten, oder ihm keine hinreichende Erfolgsaussichten bieten.“ Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 3. Dezember 2011 sind über 4 Jahre vergangen. Es ist daher möglich, die Wirksamkeit der eingeführten Änderungen zu beurteilen. Die deutschen und polnischen Regelungen im dargestellten Bereich unterscheiden sich voneinander erheblich. Es fehlt z.B. im polnischen Modell der Bekämpfung überlanger Verfahrensdauer an Regelungen betreffend ein überlanges Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Es ist daher die Frage berechtigt, welche Rechtsschutzmöglichkeiten es auf der Ebene des Verfassungsgerichtshofs gibt, wenn über eine Verfassungsbeschwerde mehrere Jahre nicht verhandelt wird. Die Garantien des Art. 6 Abs. 1 und des Art. 13 EMRK gelten grundsätzlich auch für einen Rechtstreit vor einem Verfassungsgericht, wie es z.B. das Urteil des EGMR in der Sache P. gegen DEUTSCHLAND vom 4. September 2014, Beschwerde Nr. 68919/10, belegt.

 

II.   Das Ziel des Projekts

Das Ziel der geplanten Tagung soll der Meinungsaustausch polnischer und deutscher Wissenschaftler über die aktuelle Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Rechtsschutzes bei überlanger Verfahrensdauer sein. Es geht dabei nicht um einen einfachen Wissenstransfer von einer Rechtsordnung mit umfassenden gesetzlichen Regelungen, die nicht nur die Fachgerichte (ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte) einbezieht, in eine andere Rechtsordnung, die eine eher beschränkte Lösung in diesem Bereich anbietet12, sondern um eine Untersuchung, ob eine umfassendere Regelung im positiven Recht die einzige und zwingende Form der Beseitigung der Defizite darstellt. Die Rechtsvergleichung soll hier den beiden nationalen Gesetzgebern die Wahl einer optimalen Lösung erleichtern.


Dr. Bernard Łukańko

 


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1Quelle - Statistik des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - abrufbar unter:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken/Download/Geschaeftsentwicklung_Gerichten_Staatsanwaltschaften_1999_2014.html;jsessionid=3152F7B69C1AB9F88115FA302494EB1E.1_cid324?nn=6957832
2Quelle - Statistik des Ministeriums der Justiz der Republik Polen - abrufbar unter: http://bip.ms.gov.pl/pl/dzialalnosc/statystyki/statystyki-2001/
3Quelle - Statistik des Ministeriums der Justiz der Republik Polen - abrufbar unter: http://bip.ms.gov.pl/pl/dzialalnosc/statystyki/statystyki-2010/
4Anders als im deutschen Recht, wo Ordnungswidrigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur sind, sind Übertretungen nach polnischem Recht strafrechtlicher Natur.
5P. P. Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, Berlin 2013, S. 88.
6Der Begriff einer „Streitigkeit in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i S. d. Art. 6 Abs. 1 EMRK wird autonom und weit ausgelegt und betrifft auch einige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
7Mehr zum diesem Gesetz - T. Ereciński/K. Weitz, Effektivität der Rechtschutzes vor staatlichen Gerichten in Polen, in. P. Gottwald (Hrsg.), Effektivität der Rechtschutzes vor staatlichen und privaten Gerichten, 2006.
8Vgl. z.B. Urteil vom 27. September 2007, in der Sache Kukówna und Wende gegen Polen, Beschwerde Nr. 56026/00; Urteil vom 17. Februar 2007, in der Sache Wawrzynkiewicz gegen Polen, Beschwerde Nr. 73191/01.
9Zu den Kriterien EGMR im Urteil vom 10. November 2004 in der Sache Apicella gegen Italien, Beschwerde-Nr. 64890/01. Siehe zu Polen das Urteil vom 8. Dezember 2009 in der Sache Kucharczyk gegen Polen, Beschwerde-Nr. 3464/06.
10BGBl. I S. 2302.
11Drucksache des Bundestages 17/3802, S. 16.
12Es muss ausdrücklich angemerkt werden, dass die Regelungen des polnischen Gesetzes vom 17. Juni 2004 vom deutschen Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten umfassend untersucht wurden. Vgl. BT-Drucksache 16/7655 (Anlage), S. 27ff.

 

Projektleitung:   Prof. Dr. Maciej Małolepszy

Projektart:          Lehrstuhlprojekt

Finanzierung:     Eigene Mittel

Projektbeginn:   01.10.2014

Projektende:      01.10.2019

Das Forschungsvorhaben zielt auf eine komplexe Darstellung der Polizeizusammenarbeit zwischen Deutschland und Polen ab und setzt sich aus zwei parallel zu behandelnden Schwerpunkten zusammen. Zum einen sollte die Grenzkriminalität anhand der folgenden Hilfsfragen untersucht werden: Was ist darunter zu verstehen? Worin liegen ihre Ursachen? In welchem Umfang tritt sie auf? Das Phänomen der Grenzkriminalität ist sowohl aus dem rechtlichen als auch dem soziologischen Gesichtspunkt zu behandeln.

Zum anderen wird ein Konzept der effektiven Bekämpfung der Grenzkriminalität ausgearbeitet. Auf dem heutigen Stand der Untersuchung lässt es sich nicht vollkommen skizzieren, da es von den Ergebnissen der Untersuchungen zu den Ursachen der Grenzkriminalität abhängen wird. Jedenfalls wird sich dieser Teil des Projekts auf die Rechtsgrundlagen für die deutsch-polnische polizeiliche Kooperation fokussieren, die auf der multilateralen, bilateralen und nationalen Ebene verankert sind. Im Mittelpunkt stehen hierbei die Bestimmungen des neuen am 15. Mai 2014 geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden, dessen Ratifizierung beiderseits der Oder Mitte 2015 zu erwarten ist. In diesem Schwerpunktbereich sollte herausgefunden werden, welche Polizeibehörden für die Zusammenarbeit zuständig sind. Welche Handlungsformen stehen ihnen zur Verfügung? Welche Befugnisse werden den Bediensteten gewährt bzw. nach welchen Grundsätzen richtet sich das Tätigwerden im fremden Hoheitsgebiet? Auch sollen die rechtlichen Regelungen ermittelt werden, die die effektive Bekämpfung der Grenzkriminalität erschweren. Mithilfe einer rechtsvergleichenden Analyse der innerstaatlichen Regelungen sollte ebenfalls ermittelt werden, wie sich die Systemunterschiede auf die polizeiliche Zusammenarbeit auswirken. Schließlich ist auf die verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen, die aus der Erweiterung der Kooperationsmaßnahmen und Befugnisse resultieren können.

Als Methoden der Forschung sind die Vorschriftenauslegung, Rechtsvergleichung und empirische Untersuchung zu nennen. Einbezogen wird nicht nur das Straf- bzw. Strafprozessrecht, sondern auch Polizei- und Verfassungsrecht. Der unionseuropäische Kontext ist hierbei nicht zu verstehen.

Am Lehrstuhl entsteht bereits eine Dissertation unter dem Arbeitstitel: „Rechtliche Aspekte der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Polen zur Gefahrenabwehr, Strafverhinderung und Strafverfolgung“. Für Herbst 2015 ist ferner eine Tagung zu ausgewählten Aspekten der polizeilichen Bekämpfung der Grenzkriminalität geplant. Die Forschungsergebnisse sollten beitragen, den aktuellen Stand der Grenzkriminalität und Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu erfassen sowie die Lösungen zur Verbesserung der deutsch-polnischen Kooperation auf dem dargestellten Gebiet zu finden.

 

wissenschaftliche Tagung am 26.01.2018
Die grenzüberschreitende Informationsgewinnung und -verwertung am Beispiel der Zusammenarbeit der deutschen und polnischen Strafverfolgungsbehörden

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Der Lehrstuhl für polnisches Strafrecht der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) organisierte in Zusammenarbeit mit Herrn Prof. Dr. Michael Soiné eine wissenschaftliche Tagung, die sich der Kooperation der deutschen und der polnischen Strafverfolgungsbehörden auf dem Gebiet des Informationsaustausches und der Informationsgewinnung im Rahmen der grenzüberschreitenden (verdeckten) Ermittlungsmaßnahmen widmete.

Die Rechtsgrundlagen für die betreffende Zusammenarbeit sind sowohl auf der innerstaatlichen, als auch auf der multilateralen Ebene, darunter im Recht der Europäischen Union, verankert. Eine Vielzahl der Regelungen und insbesondere die Unterschiede in der Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch die Behörden beider Nachbarstaaten erschweren leider die Übermittlung von Informationen sowie ihre Verwertung als Beweismittel in einem nationalen Strafverfahren. Dies wirkt sich im Ergebnis negativ auf die Effektivität der Kriminalitätsbekämpfung bzw. auf die Durchführung der Strafverfolgungsmaßnahmen aus. Erschwerend kommen hinzu die Systemunterschiede hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft, die wiederum die Ausgestaltung des Strafverfahrens sowie die Art und Weise der Informationsübermittlung und -gewinnung in einzelnen Verfahrensabschnitten beeinflussen.

Die Tagung beschäftigte sich mit den Fragen nach der Zulässigkeit bzw. der Reichweite der Übermittlung von Informationen, der Art und Weise der Übermittlung sowie den Grundsätzen der Verwendung der übermittelten Informationen im ersuchenden Staat zu Beweiszwecken. In den Mittelpunkt des Interesses rückte auch die Frage nach der Verwertung der Informationen, die auf dem fremden Hoheitsgebiet im Zuge der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, im Herkunftsstaat der Beamten sowie im Einsatzstaat.

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Publikationen

Die grenzüberschreitende Informationsgewinnung und -verwertung am Beispiel der Zusammenarbeit der deutschen und polnischen Strafverfolgungsbehörden
(mit: Aleksandra Ligocka, Michael Soiné), Berlin: Logos Verlag 2018

Transgraniczne pozyskiewanie informacji i ich wykorzystanie na przykładzie współpracy polskich in niemieckich organów ścigania

(mit: Aleksandra Ligocka), Posen: Wydawnictwo Nauka i Innowacje, 2018.

 

wissenschaftliche Tagung am 16.10.2015
Die deutsch-polnische Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Nacheile

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Am 16. Oktober 2015 organisierte der Lehrstuhl für Polnisches Strafrecht unter der Leitung von Prof. Dr. Maciej Małolepszy in Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Polnischen Forschungsinstitut sowie mit der Universität Grünberg, unter Kofinanzierung des Viadrina-Centers B/Orders in Motion, eine wissenschaftliche Tagung zum Thema: „Die deutsch-polnische Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Nacheile“. Die Veranstaltung wurde am Collegium Polonicum in Słubice durchgeführt.

Die sich im Fokus der Tagung befindende grenzüberschreitende Nacheile bedeutet eine Fortsetzung einer im Inland unternommenen Verfolgung eines auf frischer Tat ertappten Straftäters bzw. eines Flüchtlings aus einer Haft bzw. einer Strafanstalt. In der gegenwärtigen Rechtslage wird die Nacheile gemäß Art. 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) durchgeführt. Nach den dazu abgegebenen Erklärungen Deutschlands und Polens wird sie ohne räumliche und zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten und unter Einräumung des Festhalterechts gestattet. Darüber hinaus wird den nacheilenden Bediensteten durch Art. 25 des deutsch-polnischen Abkommens vom 15. Mai 2014 über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden gestattet, die Zwangsmittel einzusetzen und Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen. Dieses Abkommen wurde bereits sowohl durch Deutschland als auch durch Polen ratifiziert.

An der Tagung nahmen 84 Personen hauptsächlich aus Deutschland und Polen teil. Eingeladen wurden Vertreter aller Körperschaften, die sich in ihrem Berufsalltag mit der grenzüberschreitenden Nacheile beschäftigen. Und so wurden deutsche und polnische Polizeibehörden, einschließlich vom Brandenburgischen Polizeipräsidium, von den Landeskriminalämtern Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sowie von der Hauptkommandantur Warschau, als auch von Polizeischulen beider Staaten vertreten. Darüber hinaus erschienen Repräsentanten der Bundespolizei, des polnischen Grenzschutzdienstes sowie des Zoll(fahndungs)dienstes beider Staaten. Auch Staatsanwälte aus Deutschland und aus Polen sowie das Bundesministerium des Innern entsandten ihre Vertretungen. Schließlich wurde die Rechtswissenschaft durch Professoren und Mitarbeiter von Universitäten aus Bayreuth, Białystok, Danzig und Leipzig, vom John Jay College in New York sowie selbstverständlich von Gastgeberinstitutionen repräsentiert. Diese Besetzung der Tagung ermöglichte zahlreiche Hinweise auf praktische Schwierigkeiten, die mit der grenzüberschreitenden Nacheile zusammenhängen, sowie einen diesbezüglichen Meinungsaustausch zwischen der Wissenschaft und Praxis.

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Publikation

Die deutsch-polnische Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Nacheile
(mit: Michael Soiné, Aleksandra Żurakowska), Berlin: Logos Verlag 2016.

wissenschaftliche Tagung am 16./17.10.2014

Am 16. und 17. Oktober 2014 hat der Lehrstuhl für Polnisches Strafrecht unter der Leitung von Prof. Dr. Maciej Małolepszy in Zusammenarbeit mit dem Deutsch-Polnischen Forschungsinstitut eine wissenschaftliche Tagung zum Thema: „Die Reform des Sanktionenrechts in Deutschland, Österreich und Polen“ organisiert. Die Veranstaltung wurde sowohl im Hauptgebäude der Universität sowie am Collegium Polonicum in Słubice durchgeführt.

An der Tagung haben über 30 Repräsentanten der Strafrechtswissenschaft teilgenommen. Die Gastgeber-Universität wurde von Professor(inn)en und Mitarbeiter(inne)n sämtlicher Lehrstühle für das Strafrecht vertreten. Die Tagung hat einen Anlass zur Begegnung mit strafrechtlichen Lehrstühlen der Adam-Mickiewicz-Universität in Posen geliefert, so dass Gäste aus dieser Partnerhochschule nicht weniger zahlreich erschienen sind. Schließlich wurde die Tagung durch Repräsentanten von Universitäten aus Bayreuth, Breslau, Danzig, Greifswald, Kattowitz, Krakau und Tübingen – darunter von zwei Mitgliedern des polnischen Kodifikationsausschusses für Strafrecht – vervollkommnet.

Thematisch hat die Tagung aktuelle Reformtendenzen im Bereich des Sanktionenrechts in Deutschland, Österreich und Polen umfasst. Nach der Besprechung von allgemeinen Grundlagen für Reformen des Sanktionenrechts wurden einzelne Tagungsabschnitte konkreten aktuellen Problemen gewidmet: der Einführung des elektronischen Hausarrests als Alternative bzw. Ergänzung von gegenwärtigen Sanktionen; der Isolation gefährlichster Straftäter nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, was insb. in Polen nach der Einführung eines sog. „Gesetzes über Bestien“1, das dem deutschen Therapieunterbringungsgesetz sehr ähnelt, besonders aktuell ist; den Reformen der Geldstrafe zur Verbesserung ihrer Vollstreckungseffizienz; der Problematik der typisch mit dem Straßenverkehr und mit der Fahrerlaubnis zusammenhängenden Sanktionen, die u. a. gegen Trunkenheitsfahrer verhängt werden und schließlich der Freiheitsbeschränkungsstrafe und Ideen zu deren Neugestaltung.

Jeder thematische Abschnitt hat aus 2 – 3 Vorträgen in der deutschen und der polnischen Sprache bestanden, so dass stets mindestens zwei von drei besprochenen Rechtssystemen dargestellt wurden. Danach hatten Teilnehmer die Möglichkeit, Fragen an Referenten zu stellen, was wegen der Aktualität und Umstrittenheit erwähnter Probleme stets zu lebhaften Diskussionen führte.

Der Veranstalter hat sämtliche Vorträge sowie Diskussionen in einer wissenschaftlichen Publikation unter dem Titel "Reforma systemu sankcji w Niemczech, Austrii i w Polsce. Die Reform des Sanktionenrechts in Deutschland, Österreich und Polen" veröffentlicht.

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1 Gesetz vom 22. November 2013 über das Verfahren gegenüber Personen, welche aufgrund einer psychischen Störung das Leben, die Gesundheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen gefährden.

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Publikation

Reforma systemu sankcji w Niemczech, Austrii i w Polsce. Die Reform des Sanktionenrechts in Deutschland, Österreich und Polen
Warschau: C.H.BECK 2015.

Margit Heine

Sekretariat Professur für Polnisches Strafrecht