§ 11 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten
(1) 1Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums an inländischen Universitäten mit Promotionsrecht erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. 2Dort bestandene Teilprüfungen einer Zwischenprüfung werden angerechnet. 3Teilleistungen im Rahmen einer Schwerpunktbereichsprüfung, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert wurden, werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind.
(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind. 2Dabei sind auch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3Bei Zweifeln kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden bis zu 50 Prozent angerechnet, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.
Der Prüfungsausschuss nimmt die Notenumrechnungstabelle der Abteilung für Internationale Angelegenheiten für ausländische Studienleistungen zustimmend zur Kenntnis.
(3) 1Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Anerkennung von Studienzeiten, die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs. 1 und 2 S. 1 sowie die Anrechnung nach Abs. 2 S. 4. 2Er kann durch Beschluss die Zuständigkeit hierfür auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen.
Für die Höherstufung im Studiengang Rechtswissenschaft genügt der Nachweis über die Anerkennung von zwei zwischenprüfungsrelevanten Prüfungsleistungen je Semester.
(4) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsaufenthalts erbracht werden, kann der zuständige Prüfungsausschuss ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung festlegen.
(5) Die antragstellende Person hat die für die Entscheidung über den Anerkennungs- oder Anrechnungsantrag erforderlichen Informationen beizubringen.
(6) Die Anerkennung und Anrechnung kann im Einzelfall im Ergebnis einer Prüfung der von der antragstellenden Person beigebrachten Unterlagen pauschal für homogene Bewerbergruppen oder im Ergebnis einer erfolgreich bestandenen Anerkennungsprüfung erfolgen.
(7) Im Prüfungszeugnis kann vermerkt werden, welche der aufgeführten Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt wurden.
(8) 1Entscheidungen zu Ungunsten der Betroffenen sind zu begründen. 2Lehnt der Prüfungsausschuss die Anerkennung von Leistungen ab, wird auf schriftlichen Antrag des oder der betreffenden Studierenden an den Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung durchgeführt, sofern der oder die Studierende im Antrag glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben.
(9) 1Die Anerkennungsprüfung ist eine Hochschulprüfung nach § 21 BbgHG. 2Die Anerkennungsprüfung wird von einem an der Juristischen Fakultät lehrenden Prüfer oder einer an der Juristischen Fakultät lehrenden Prüferin i.S.v. § 10 Abs. 3 durchgeführt. 3Die Bestellung des Prüfers oder der Prüferin erfolgt durch den Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen kann. 4Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen kann, in Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin unter Berücksichtigung der entsprechenden Qualifikationsziele festgelegt. 5Die Mindestdauer einer mündlichen Prüfung beträgt dabei 15 Minuten, die einer Klausurarbeit 90 Minuten. 6Im Falle der Prüfungsform einer häuslichen Arbeit beträgt der Umfang ca. 30.000 Zeichen[1] und die Bearbeitungsfrist drei Wochen. 7Bei Bestehen der Prüfung mit mindestens "ausreichend" gilt die Leistung als anerkannt.
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[1] | Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll mindestens 30.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejenigen Zeichen, die die vorangestellte Gliederung und das Literaturverzeichnis betreffen. |