Banner Viadrina

§ 11 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten

(1) 1Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums an inländischen Universitäten mit Promotionsrecht erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. 2Dort bestandene Teilprüfungen einer Zwischenprüfung werden ange­rechnet. 3Teilleistungen im Rahmen einer Schwerpunkt­bereichsprüfung, die an einer anderen Hoch­schule im Geltungsbereich des Hochschulrah­mengesetzes absolviert wurden, werden auf Antrag anerkannt, sofern sie gleichwertig sind.

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an aus­ländischen Hochschulen erbracht wurden, werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind. 2Dabei sind auch die von der Kultus­minister­konferenz und der Hoch­schulrektorenkonferenz gebilligten Äqui­valenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu be­achten. 3Bei Zweifeln kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden bis zu 50 Prozent angerechnet, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwer­tig sind, der ersetzt werden soll.

Zu § 11 Abs. 2 SPO 2010 (PA-Sitzung am 27.04.2016) - anwendbar auch auf § 11 Abs. 2 S. 1 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss nimmt die Notenumrechnungstabelle der Abteilung für Internationale Angelegenheiten für ausländische Studienleistungen zustimmend zur Kenntnis.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Anerkennung von Studienzeiten, die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs. 1 und 2 S. 1 sowie die Anrechnung nach Abs. 2 S. 4. 2Er kann durch Beschluss die Zuständig­keit hierfür auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen oder deren Stell­vertreter oder Stellvertreterin übertragen.

Zu § 11 Abs. 3 SPO (PA-Sitzung am 26.10.2016):
Für die Höherstufung im Studiengang Rechtswissenschaft genügt der Nachweis über die Anerkennung von zwei zwischenprüfungsrelevanten Prüfungsleistungen je Semester.

(4) Für Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsaufenthalts erbracht werden, kann der zuständige Prüfungsausschuss ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung festlegen.

(5) Die antragstellende Person hat die für die Entscheidung über den Anerkennungs- oder Anrechnungsantrag erforderlichen Informationen beizubringen.

(6) Die Anerkennung und Anrechnung kann im Einzelfall im Ergebnis einer Prü­fung der von der antragstellenden Person beigebrachten Unterlagen pauschal für homogene Bewerbergruppen oder im Er­gebnis einer erfolgreich bestan­denen Anerkennungsprüfung erfolgen.

(7) Im Prüfungszeugnis kann vermerkt werden, welche der aufgeführten Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt wur­den.

(8) 1Entscheidungen zu Ungunsten der Betroffenen sind zu begründen. 2Lehnt der Prüfungsausschuss die Anerkennung von Leistungen ab, wird auf schriftlichen Antrag des oder der betreffenden Studierenden an den Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung durchgeführt, sofern der oder die Studierende im Antrag glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben.

(9) 1Die Anerkennungsprüfung ist eine Hochschulprüfung nach § 21 BbgHG. 2Die Anerkennungsprüfung wird von einem an der Juristischen Fakultät lehrenden  Prüfer oder einer an der Juristischen Fakultät lehrenden Prüferin i.S.v. § 10 Abs. 3 durchgeführt. 3Die Bestellung des Prüfers oder der Prüferin erfolgt durch den Prüfungs­aus­schuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsit­zende übertragen kann. 4Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen kann, in Abspra­che mit dem Prüfer oder der Prüferin unter Berücksichtigung der entsprechenden Qualifikationsziele festgelegt. 5Die Min­destdauer einer mündlichen Prüfung beträgt dabei 15 Minuten, die einer Klausurarbeit 90 Minuten. 6Im Falle der Prüfungsform einer häuslichen Arbeit be­trägt der Umfang ca. 30.000 Zeichen[1] und die Bearbeitungsfrist drei Wochen. 7Bei Bestehen der Prüfung mit mindestens "ausreichend" gilt die Leistung als aner­kannt.

_____

[1] Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll mindestens 30.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejeni­gen Zeichen, die die vorangestellte Gliede­rung und das Literaturverzeichnis betreffen.


 

tiktok logo_instagram_43x43 ©https://en.instagram-brand.com  Logo_facebook_43x43pix ©Giraffe Werbeagentur GmbH / Blissmedia