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§ 14 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) 1Versuchen Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbeson­dere durch Pla­giat, Benutzung nicht zugelasse­ner Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prü­fungsteilnehmer oder Dritter oder durch unzu­lässiges Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prü­fungs­an­gelegen­heiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese Prü­fungsleistung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) zu bewer­ten. 2Beim Mitführen nicht zugelas­sener Hilfs­mittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung wird ein Täuschungs­versuch vermutet. 3Die Entschei­dung trifft der Prüfungsaus­schuss nach Fest­stellung durch den jewei­ligen Prüfer oder die jeweilige Prüferin und nach An­hörung des Studieren­den. 4Der Prüfungsausschuss kann seine Kompetenzen (Anhörung und Entscheidung) auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen.

Zu § 14 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SPO 2010 (PA-Sitzung am 30.10.2013) - anwendbar auch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 SPO 2016:
Sollte das Handy nach Aufforderung des Aufsichtspersonals und innerhalb der Bearbeitungszeit der Klau­sur eingeschaltet sein, stellt diese Tatsache unabhängig von der tatsächlichen Nutzung einen Täu­schungs­versuch (Verwenden/Mitführen eines unzulässigen Hilfsmittels) dar.

(2) 1Es handelt sich um ein Plagiat, wenn in ei­ner schriftlichen Arbeit bei der Über­nahme des Wortlauts oder des wesentli­chen Sinns eines Dokuments die entspre­chende Quelle nicht zitiert wird. 2Ein Plagiat liegt ebenfalls vor, wenn die Arbeit eines anderen ganz oder teil­weise als eigene ausgegeben wird, eine Ar­beit ganz oder teil­weise aus dem Internet oder von einem elektronischen Datenträger herun­tergela­den und als eigene ausgegeben wird oder eine fremdsprachige Arbeit ganz oder teil­weise übersetzt und als eigene ausgege­ben wird.

(3) 1Ein Studierender oder eine Studie­rende, der oder die den ordnungsgemä­ßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jewei­ligen Prüfer oder der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsfüh­renden von der Fortsetzung der Prüfungs­leistung ausge­schlos­sen werden. 2In die­sem Fall gilt die be­treffende Prüfungsleis­tung als "un­genü­gend" (0 Punkte).

(4) 1In schwerwiegenden Fällen nach Abs. 1 und 3 kann der Prü­fungsausschuss den Studierenden oder die Studierende nach de­ssen bzw. deren An­hörung von der Erbringung weiterer Prü­fungs­leistungen bzw. Wiederholungsversuche in diesem Studiengang ausschließen, so dass die betroffenen Studierenden den Prüfungs­anspruch für die Zwischen- bzw. Schwer­punktbereichsprüfung verloren haben und gemäß § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 Alt. 3 BbgHG zu exmatrikulieren sind. 2Ein schwer­wiegender Fall liegt in der Regel dann vor, wenn es sich um Fälle von Bestechung oder Bedrohung der Prüfen­den oder Aufsichtsführenden handelt oder ein Studierender oder eine Studierende bei mindestens zwei Prüfungs­leistungen einen Täuschungsver­such, der nicht unter Abs. 5 fällt,  unter­nimmt. 3Gleiches gilt, wenn der oder die Studierende bei dem Antrag auf Aner­kennung von Teilleistun­gen oder Bewilligung von Ausnahmeent­schei­dungen wiederholt täuscht oder zu täuschen versucht. 4Der Prüfungsaus­schuss kann seine Kompetenz zur Anhö­rung des oder der Studierenden auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsit­zende übertragen.

(5) In minder schweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgese­hen werden.

(6) Belastende Entscheidungen des zu­ständigen Prüfungsausschusses bzw. dessen oder deren Vorsitzenden sind den betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und - falls es sich um Verwaltungsakte handelt - mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver­sehen.

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