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§ 19 Bestandteile der Zwischenprüfung

(1) 1Die Zwischenprüfung ist eine schriftli­che Leistungsüberprüfung. 2Sie wird in Form von Vorlesungs­abschluss­klausuren und Hausar­beiten für Anfänger und An­fängerinnen durchgeführt.

(2) Zur Zwischenprüfung gehören die fol­gen­den zehn Vorlesungsabschlussklausu­ren:

  • Zivilrecht: Grundkurs I, Grundkurs II und Grundkurs III;
  • Strafrecht: Grundkurs I, Grundkurs II und Grundkurs III;
  • Öffentliches Recht: Grundkurs I, Grund­kurs II und Grundkurs III;
  • Rechtsphilosophie oder Logik im Recht oder Europäische Rechtsge­schichte oder Römische Rechtsgeschichte oder Rechts­soziologie (zu­gleich Leis­tung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 JAG); ist dabei mehr als eine Klausur erfolgreich absolviert worden, so zählt deren beste.

(3) 1Gegenstand der Vorlesungsabschluss­klau­suren sind die Stoffgebiete, die in allen der Klausur voraus­gehen‏­den Vorlesungen des jeweiligen Faches be­handelt worden sind. 2Die Bearbeitungs­zeit für die Klausu­ren beträgt zwei Zeitstunden.

(4) 1Zur Zwischenprüfung gehört ferner eine Hausarbeit für Anfänger und Anfän­gerinnen in den Haupt­rechts­gebieten. 2Hausarbeiten sind von den Studie­renden während der vorlesungs­freien Zeit selbst­ständig anzufertigen. 3Der Umfang wird von dem Aufgabensteller oder der Aufga­benstellerin vor Ausgabe des Themas elektronisch bekannt gegeben. 4Die Bear­beitungszeit wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsit­zenden oder seine Vorsitzende übertragen kann, festgelegt und ebenfalls vor Aus­gabe des Themas bekannt gegeben. 5Studierende können in einer vorlesungs­freien Zeit Hausarbeiten für Anfänger und Anfängerinnen aus allen drei Hauptrechts­gebieten schreiben.

(5) Die Aufgabenstellung wird durch die für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Do­zierenden vorgenommen.

(6) 1Die Vorlesungsabschlussklausuren sollen in den ersten zwei Wochen der vorle­sungs­freien Zeit geschrieben werden. 2Werden Wiederholungsklausuren im selben Semester angeboten, sollen diese innerhalb der letzten beiden Wochen des Semesters stattfinden. 3Die Termine für die einzelnen Klausuren werden sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Klau­surzeitraums elektronisch bekannt gege­ben.

Zu § 20 Abs. 6 SPO 2010 (PA-Sitzung am 29.04.2009) - anwendbar auch auf § 19 Abs. 6 SPO 2016:
Künftig soll die GK-III-Klausur (ca. eine Woche) vor dem Termin für die GK-I-Klausur stattfinden, da für die GK-I-Klausuren keine Wiederholungsmöglichkeit im selben Semester angeboten wird. Der Tausch ist bei der zukünftigen Planung der Klausurtermine durch das Dekanat zu berücksichtigen.

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