§ 22 Meldung zu den Prüfungsleistungen
(1) 1Zu den Vorlesungsabschlussklausuren, auch in den Fällen des § 24 Abs. 3, haben sich die Studierenden innerhalb der Meldefrist beim Prüfungsamt anzumelden. 2Die Meldefrist wird zu Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters vom Prüfungsamt elektronisch bekannt gegeben. 3Sie endet in der Regel mit Ablauf des Sonntags vor Beginn der letzten Vorlesungswoche. 4Einer Anmeldung zu den Hausarbeiten bedarf es nicht.
Es besteht für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft keine Möglichkeit, Klausuren, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallen, während eines Auslandsaufenthalts im Ausland zu schreiben.
(2) 1Nach Ablauf der Meldefrist ist die Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Gebührenordnung der Stiftung Europa-Universität Viadrina in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig. 2Der oder die Säumige trägt zudem das Risiko, aus organisatorischen Gründen nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß an einer Prüfung teilnehmen zu können.
In Auslegung des § 22 Abs. 2 S. 2 SPO hat der Prüfungsausschuss eine interne Frist von einer Woche vor Prüfungsbeginn für die nachträgliche (gebührenpflichtige) Anmeldung zu Prüfungen beschlossen.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine Zulassungsmöglichkeit auch noch nach diesem Termin besteht, soweit organisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) 1Nach erfolgreicher Anmeldung gelten die Studierenden zu der von ihnen gewählten Prüfung als zugelassen. 2Bei einer elektronischen Anmeldung haben sie sich zum späteren Nachweis eine Anmeldebescheinigung aufzubewahren. 3Können sie sich nicht zu Prüfungen anmelden, erhalten sie auf Verlangen vom Prüfungsamt einen schriftlichen Nachweis darüber, dass die Anmeldung nicht möglich war.
(4) Bei fehlender Anmeldung ist eine Teilnahme an der betreffenden Prüfung ausgeschlossen; eine trotzdem erbrachte Prüfungsleistung wird nicht bewertet.
(5) Die Studierenden müssen sich bei den Prüfungen, die nicht in Form der häuslichen Anfertigung der Prüfungsleistung erfolgen, durch Vorlage des Studierendenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen können.
(6) 1Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin. 2Sie sind rechtzeitig und angemessen bekanntzugeben.