Banner Viadrina

§ 22 Meldung zu den Prüfungsleistungen

(1) 1Zu den Vorlesungsabschlussklausu­ren, auch in den Fällen des § 24 Abs. 3, haben sich die Studierenden innerhalb der Mel­defrist beim Prüfungsamt anzumelden. 2Die Meldefrist wird zu Be­ginn der Vorle­sungszeit des Prüfungsse­mes­ters vom Prü­fungsamt elektronisch bekannt gege­ben. 3Sie endet in der Regel mit Ablauf des Sonntags vor Beginn der letzten Vor­lesungswoche. 4Einer Anmel­dung zu den Haus­arbeiten bedarf es nicht.

Zu § 22 Abs. 1 SPO 2010 (PA-Sitzung am 27.04.2016) - anwendbar auch auf § 22 Abs. 1 SPO 2016:
Es besteht für Studierende im Studiengang Rechtswissenschaft keine Möglichkeit, Klausuren, die in die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses fallen, während eines Auslandsaufenthalts im Ausland zu schreiben.

(2) 1Nach Ablauf der Meldefrist ist die An­meldung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 der Gebührenordnung der Stiftung Eu­ropa-Uni­versität Viadrina in der jeweils gelten­den Fassung gebührenpflichtig. 2Der oder die Säumige trägt zudem das Risiko, aus organisatori­schen Gründen nicht oder nicht mehr ord­nungsge­mäß an einer Prü­fung teilnehmen zu können.

Zu § 22 Abs. 2 SPO 2010 (PA-Sitzung am 20.04.2010) - anwendbar auch auf § 22 Abs. 2 SPO 2016:
In Auslegung des § 22 Abs. 2 S. 2 SPO hat der Prüfungsausschuss eine interne Frist von einer Woche vor Prüfungsbeginn für die nachträgliche (gebührenpflichtige) Anmeldung zu Prüfungen beschlossen.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass eine Zulassungsmöglichkeit auch noch nach diesem Termin besteht, soweit organisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) 1Nach erfolgreicher Anmeldung gelten die Studierenden zu der von ihnen ge­wählten Prüfung als zugelassen. 2Bei einer elektronischen Anmeldung haben sie sich zum späteren Nachweis eine Anmeldebe­scheinigung aufzubewahren. 3Können sie sich nicht zu Prüfungen anmelden, erhal­ten sie auf Verlangen vom Prüfungsamt einen schriftlichen Nachweis darüber, dass die Anmeldung nicht möglich war. 

(4) Bei fehlender Anmeldung ist eine Teil­nahme an der betreffenden Prüfung aus­geschlossen; eine trotzdem erbrachte Prüfungsleistung wird nicht bewertet.

(5) Die Studierenden müssen sich bei den Prüfungen, die nicht in Form der häusli­chen Anfertigung der Prüfungs­leistung erfolgen, durch Vorlage des Studieren­denausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild ausweisen können.

(6) 1Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin. 2Sie sind rechtzeitig und ange­messen bekanntzugeben.

tiktok logo_instagram_43x43 ©https://en.instagram-brand.com  Logo_facebook_43x43pix ©Giraffe Werbeagentur GmbH / Blissmedia