§ 23 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) 1Die Prüfungsleistungen sind in der Regel von einem Prüfer oder einer Prüferin zu bewerten. 2Wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet, bestimmt der Aufgabensteller bzw. die Aufgabenstellerin einen zweiten Prüfer bzw. eine zweite Prüferin für die Bewertung dieser betreffenden Prüfungsleistung. 3Die Bewertung erfolgt nach den Regelungen des § 12.
Zu § 23 Abs. 1 SPO 2010 (PA-Sitzung vom 22.04.2015) - anwendbar auch auf § 23 Abs. 1 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss hält weiterhin an dem Beschluss des Fakultätsrats vom 18.04.2007 zur Unzulässigkeit von Remonstrationen bei Grundkursklausuren fest, wenn diese nach dem Vier-Augen-Prinzip korrigiert wurden.
Der Prüfungsausschuss hält weiterhin an dem Beschluss des Fakultätsrats vom 18.04.2007 zur Unzulässigkeit von Remonstrationen bei Grundkursklausuren fest, wenn diese nach dem Vier-Augen-Prinzip korrigiert wurden.
(2) 1Nach Abschluss der Bewertung erhalten die Studierenden Gelegenheit, die Vorlesungsabschlussklausuren und die Hausarbeiten benotet abzuholen. 2Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von drei Jahren, können die Arbeiten vernichtet werden. 3Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.