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§ 23 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) 1Die Prüfungsleistungen sind in der Regel von einem Prüfer oder einer Prüfe­rin zu bewerten. 2Wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertet, bestimmt der Aufgabensteller bzw. die Aufgabenstellerin einen zweiten Prüfer bzw. eine zweite Prüferin für die Bewer­tung dieser betreffenden Prüfungsleistung. 3Die Bewertung erfolgt nach den Regelun­gen des § 12.

Zu § 23 Abs. 1 SPO 2010 (PA-Sitzung vom 22.04.2015) - anwendbar auch auf § 23 Abs. 1 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss hält weiterhin an dem Beschluss des Fakultätsrats vom 18.04.2007 zur Unzulässigkeit von Remonstrationen bei Grundkursklausuren fest, wenn diese nach dem Vier-Augen-Prinzip korrigiert wurden.

(2) 1Nach Abschluss der Bewertung erhal­ten die Studierenden Gelegenheit, die Vorle­sungsab­schlussklausuren und die Hausar­beiten benotet abzuholen. 2Erfolgt die Abho­lung nicht innerhalb von drei Jah­ren, können die Arbeiten vernichtet wer­den. 3Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung er­bracht worden ist.

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