§ 24 Wiederholung und Fristen für die Zwischenprüfungsleistungen
(1) 1Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können sie wiederholt werden, Vorlesungsabschlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. 2Hausarbeiten für Anfänger und Anfängerinnen können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden.
Der Prüfungsausschuss stellt klar, dass die Wiederholung einer bereits bestandenen Hausarbeit für Anfänger in demselben Rechtsgebiet gem. § 24 Abs. Abs. 1 S. 1 SPO 2016 und SPO 2010 unzulässig ist.
(2) 1Eine Wiederholung der Vorlesungsabschlussklausuren in den Grundkursen II und III sowie der Klausuren zu den Grundlagenfächern erfolgt in der der jeweiligen Lehrveranstaltung unmittelbar nachfolgenden vorlesungsfreien Zeit. 2Einer erneuten Anmeldung dazu bedarf es unabhängig von der Teilnahme an der ersten Klausur nicht.
(3) Darüber hinaus können nicht bestandene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folgesemestern nachgeholt werden, spätestens aber im fünften Fachsemester.
(4) 1Studierenden, die das Überschreiten der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Prüfungsfristen nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag, dem entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung beizufügen sind, eine angemessene Verlängerung. 2Bei krankheitsbedingter Fristüberschreitung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines fachärztlichen Attests oder eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
Der Prüfungsausschuss ist ausschließlich für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung von Prüfungsfristen von an der EUV im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikulierten Studierenden zuständig.