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§ 24 Wiederholung und Fristen für die Zwischenprüfungsleistungen

(1) 1Wenn einzelne Prüfungsleistungen nicht bestanden sind oder als nicht bestan­den gel­ten, können sie wiederholt werden, Vorle­sungsab­schlussklausuren jedoch nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. 2Haus­ar­beiten für Anfänger und Anfängerinnen können bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters wiederholt werden.

Zu § 24 Abs. 1 SPO (PA-Sitzung vom 07.06.2017):
Der Prüfungsausschuss stellt klar, dass die Wiederholung einer bereits bestandenen Hausarbeit für Anfänger in demselben Rechtsgebiet gem. § 24 Abs. Abs. 1 S. 1 SPO 2016 und SPO 2010 unzulässig ist.

(2) 1Eine Wiederholung der Vorlesungsab­schlussklausuren in den Grundkursen II und III sowie der Klausuren zu den Grundlagenfächern erfolgt in der der je­weiligen Lehrver­anstal­tung unmittelbar nachfolgenden vorle­sungs­freien Zeit. 2Einer erneuten An­meldung dazu bedarf es unabhängig von der Teil­nahme an der ersten Klausur nicht.

(3) Darüber hinaus können nicht bestan­dene Vorlesungsabschlussklausuren in den Folge­semestern nachgeholt werden, spä­testens aber im fünften Fachsemester.

(4) 1Studierenden, die das Überschreiten der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Prüfungsfristen nicht zu vertreten haben, gewährt der Prüfungsaus­schuss auf Antrag, dem entsprechende Nachweise zur Glaub­haft­machung beizufügen sind, eine angemessene Verlängerung. 2Bei krankheitsbedingter Fristüberschreitung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus die Vorlage eines fachärztlichen Attests oder eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

Zu § 24 Abs. 5 SPO 2010 (PA-Sitzung vom 20.1.2016) - anwendbar auch auf § 24 Abs. 4 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss ist ausschließlich für die Entscheidung über Anträge auf Verlängerung von Prüfungs­fristen von an der EUV im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikulierten Studierenden zuständig.

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