§ 26 Zeugnis
1Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Es enthält neben dem Ausstellungsdatum auch das Datum der letzten Prüfungsleistung.
Zu § 25 Abs. 1 SPO 2010 (PA- Sitzung am 22.4.2015 - anwendbar auch auf § 26 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss verständigt sich darauf, dass in Bezug auf die Zwischenprüfung eine zusätzliche Fristenkontrolle nach dem 3. Fachsemester vorgenommen werden soll. Alle Studierenden, die zu diesem Zeitpunkt (ca. Mitte Mai eines jeden Sommersemesters) die Zwischenprüfung bestanden haben, sollen auch schon zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Zwischenprüfungszeugnis erhalten.
Der Prüfungsausschuss verständigt sich darauf, dass in Bezug auf die Zwischenprüfung eine zusätzliche Fristenkontrolle nach dem 3. Fachsemester vorgenommen werden soll. Alle Studierenden, die zu diesem Zeitpunkt (ca. Mitte Mai eines jeden Sommersemesters) die Zwischenprüfung bestanden haben, sollen auch schon zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Zwischenprüfungszeugnis erhalten.