§ 28 Schlüssel- und Zusatzqualifikationen
(1) 1Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums werden durch Fächer ergänzt, die den Schlüssel- oder den Zusatzqualifikationen zuzurechnen sind. 2Das Wissen, das in diesen Fächern vermittelt wird, ist nicht Gegenstand der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 3Der Nachweis der Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen ist jedoch Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
(2) 1Die nachzuweisende Gesamtstundenzahl aus dem Bereich der Schlüssel- und der Zusatzqualifikationen muss insgesamt acht Semesterwochen-stunden betragen. 2Der Anteil aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen an dieser Gesamtstundenzahl muss mindestens vier und darf höchstens sechs Semesterwochenstunden, der Anteil aus dem Bereich der Zusatzqualifikationen muss mindestens zwei und darf höchstens vier Semesterwochenstunden betragen.
(3) 1Als Angebote im Bereich der Schlüsselqualifikationen kommen insbesondere Vertragsgestaltung, außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation, Rhetorik, Verhandlungsmanagement, Vernehmungslehre, anwaltliche Tätigkeit und Moot-Court-Veranstaltungen in Betracht. 2Im Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen ist die Art der erbrachten Leistung anzugeben. 3Leistungsnachweise zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen können bei Gleichwertigkeit auch im Rahmen eines Auslandsaufenthalts an einer ausländischen Universität erbracht werden.
Soweit Studierende (trotz Erbringen der Prüfungsleistung) an einer Schlüsselqualifikationsveranstaltung nicht vollständig teilgenommen haben, erhalten sie keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Dabei ist es unerheblich, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt haben oder ob die Prüfungsleistung bereits erbracht worden ist. Es erfolgt auch keine Reduzierung der SWS.
(4) 1Im Bereich der Zusatzqualifikationen müssen zwei und können vier Semesterwochenstunden durch den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachgewiesen werden. 2Der Nachweis dieser Leistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung an einer ausländischen Universität im Rahmen eines Auslandsaufenthalts erbracht werden. 3Zwei Semesterwochenstunden können durch den erfolgreichen Besuch einer fakultätsübergreifenden universitären Lehrveranstaltung erbracht werden. 4Grundlagenveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre oder der Volkswirtschaftslehre gelten nach Beschluss des Prüfungsausschusses als fakultätsübergreifendes Lehrangebot. 5Die fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltungen müssen ansonsten eine sinnvolle Ergänzung des gewählten Schwerpunktbereichs darstellen. 6Ist zweifelhaft, ob ein Sprachkurs oder eine fremdsprachige Lehrveranstaltung angerechnet wird oder ob eine Lehrveranstaltung im Bereich der Zusatzqualifikationen die Voraussetzung von Satz 5 erfüllt, entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden und im zuletzt genannten Fall nach Stellungnahme des Koordinators oder der Koordinatorin des betreffenden Schwerpunktbereichs. 7Die fakultätsübergreifende Lehrveranstaltung kann auch an einer ausländischen Universität im Rahmen eines Auslandsaufenthalts absolviert werden.
Die kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltung "Recht und Politik im historischen Kontext" (Dozent: Prof. Dr. Jürgen Neyer) stellt eine sinnvolle Ergänzung für alle Schwerpunktbereiche gem. § 28 Abs. 4 Satz 5 SPO 2016 dar.
Zu § 28 Abs. 4 SPO (PA-Sitzung vom 07.06.2017):
Künftig können auch andere als die vom GJPA Berlin/Brandenburg anerkannten Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen als SQ-Veranstaltungen im Studiengang Rechtswissenschaft an der EUV in begrenzter Anzahl ausgewiesen werden.
Zu § 28 Abs. 4 SPO (PA-Sitzung vom 18.01.2017):
Fachlich ausgerichtete Sprachkurse zur Vorbereitung auf die Prüfung Unicert III (Zertifikatsstufe Wissenschaftskommunikation) in der Fremdsprache Spanisch werden als "auch" rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse i. S. v. § 28 Abs. 4 S. 1 SPO anerkannt.
Zu § 27 Abs. 4 SPO 2010 (PA-Sitzung am 22.04.2015) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 4 SPO 2016:
Die Sommerschule "The European System of Human Rights Protection" kann sowohl als Zusatzqualifikation mit Fremdsprachennachweis im Umfang von 4 SWS als auch bei Teilnahme an dem innerhalb dieser Veranstaltung stattfindenden Moot Court als Veranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikation im Umfang von 1 SWS angekündigt werden. Die völkerrechtliche Veranstaltung "ViaMUN", in der vor allem Debatten über UN-Resolutionen geführt werden, hat jedenfalls auch juristische Fachsprache zum Gegenstand und kann daher zusätzlich (neben der Ankündigung als Schlüsselqualifikationsveranstaltung und als den SBP 3 Völkerrecht sinnvoll ergänzende fakultätsübergreifende Lehrveranstaltung) auch als Zusatzqualifikation mit Fremdsprachennachweis i. S. v. § 28 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 SPO absolviert werden.
Zu § 27 Abs. 4 SPO 2010 (PA-Sitzung am 04.062014) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 4 S. 4 SPO 2016:
Die Lehrveranstaltung "Rechnungswesen für Einsteiger" (Dozent Prof. Dr. Stephan Kudert) wird in allen Schwerpunktbereichen als Zusatzqualifikation im Sinne einer fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltung (§ 28 Abs. 4 S. 3 und S. 4 SPO) anerkannt.
Zu § 27 Abs. 4 SPO 2010 (PA-Sitzung am 26.10.2011) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 4 Satz 5 SPO 2016:
Es wird klargestellt, dass die Lehrveranstaltung "Forensische Psychiatrie" als Zusatzqualifikation (fakultätsübergreifende Lehrveranstaltung) für Studierende, die den SPB 2 (Strafrecht) wählen, anrechenbar ist.