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§ 28 Schlüssel- und Zusatzqualifikationen

(1) 1Die Lehrveranstaltungen des Hauptstu­diums werden durch Fächer er­gänzt, die den Schlüs­sel- oder den Zusatzqualifika­tionen zuzurech­nen sind. 2Das Wissen, das in die­sen Fächern ver­mittelt wird, ist nicht Gegenstand der univer­sitären Schwer­punktbe­reichsprü­fung. 3Der Nachweis der Teilnahme an solchen Lehrver­anstaltungen ist jedoch Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.

(2) 1Die nachzuweisende Gesamtstunden­zahl aus dem Bereich der Schlüssel- und der Zu­satzqualifikationen muss insgesamt acht Se­mesterwochen-stunden betragen. 2Der Anteil aus dem Bereich der Schlüssel­qualifikationen an dieser Ge­samtstunden­zahl muss mindes­tens vier und darf höchstens sechs Semes­terwo­chenstunden, der Anteil aus dem Be­reich der Zusatzqua­lifikationen muss mindes­tens zwei und darf höchstens vier Semester­wochenstun­den betragen.

(3) 1Als Angebote im Bereich der Schlüs­sel­qualifikationen kommen insbesondere Ver­tragsgestaltung, außer­gerichtliche Kon­fliktlö­sung und Mediation, Rhetorik, Ver­hand­lungs­management, Verneh­mungs­lehre, anwaltliche Tätigkeit und Moot-Court-Veran­staltungen in Betracht. 2Im Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen ist die Art der erbrachten Leistung anzu­geben. 3Leistungsnachweise zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen können bei Gleichwertigkeit auch im Rahmen eines Auslandsaufenthalts an einer ausländi­schen Universität erbracht werden.

Zu § 27 Abs. 3 SPO 2010 (PA-Sitzung am 20.1.2016) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 3 SPO 2016:
Soweit Studierende (trotz Erbringen der Prüfungsleistung) an einer Schlüsselqualifikationsveranstaltung nicht vollständig teilgenommen haben, erhalten sie keine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Dabei ist es unerheblich, ob sie entschuldigt oder unentschuldigt gefehlt haben oder ob die Prüfungsleistung bereits erbracht worden ist. Es erfolgt auch keine Reduzierung der SWS.

(4) 1Im Bereich der Zusatzqualifikationen müs­sen zwei und können vier Semester­wo­chen­stunden durch den erfolg­reichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswis­sen­schaftlichen Ver­anstaltung oder eines rechts­wissen­schaft­lich ausge­richteten Sprach­kurses nachgewie­sen werden. 2Der Nachweis dieser Leistung kann auch durch die er­folgreiche Teil­nahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstal­tung an ei­ner auslän­dischen Uni­versität im Rahmen eines Auslandsauf­enthalts erbracht wer­den. 3Zwei Semes­terwochenstun­den können durch den erfolgreichen Besuch einer fakultätsüber­greifenden universitären Lehrveranstal­tung erbracht werden. 4Grundlagenveran­staltungen der Betriebswirtschaftslehre oder der Volkswirt­schaftslehre gelten nach Beschluss des Prüfungsausschusses als fakultätsübergreifendes Lehr­angebot. 5Die fakultätsübergreifenden Lehrver­anstaltun­gen müssen ansonsten eine sinnvolle Er­gänzung des gewählten Schwerpunktbe­reichs dar­stellen. 6Ist zweifelhaft, ob ein Sprach­kurs oder eine fremdsprachige Lehrveranstal­tung angerechnet wird oder ob eine Lehrveran­staltung im Bereich der Zusatzqualifikationen die Voraussetzung von Satz 5 erfüllt, entschei­det der Prü­fungsausschuss auf Antrag des oder der Studierenden und im zuletzt genannten Fall nach Stellungnahme des Koordinators oder der Koordinatorin des be­treffenden Schwerpunktbereichs. 7Die fakultätsüber­greifende Lehrveranstaltung kann auch an einer ausländischen Universität im Rah­men eines Auslandsaufenthalts absolviert werden.

Zu § 28 Abs. 4 S. 5 SPO (PA-Sitzung vom 25.10.2017):
Die kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltung "Recht und Politik im historischen Kontext" (Dozent: Prof. Dr. Jürgen Neyer) stellt eine sinnvolle Ergänzung für alle Schwerpunktbereiche gem. § 28 Abs. 4 Satz 5 SPO 2016 dar.

Zu § 28 Abs. 4 SPO (PA-Sitzung vom 07.06.2017):
Künftig können auch andere als die vom GJPA Berlin/Brandenburg anerkannten Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen als SQ-Veranstaltungen im Studiengang Rechtswissenschaft an der EUV in begrenzter Anzahl ausgewiesen werden.

Zu § 28 Abs. 4 SPO (PA-Sitzung vom 18.01.2017):
Fachlich ausgerichtete Sprachkurse zur Vorbereitung auf die Prüfung Unicert III (Zertifikatsstufe Wissenschaftskommunikation) in der Fremdsprache Spanisch werden als "auch" rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse i. S. v. § 28 Abs. 4 S. 1 SPO anerkannt.

Zu § 27 Abs. 4 SPO 2010 (PA-Sitzung am 22.04.2015) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 4 SPO 2016:
Die Sommerschule "The European System of Human Rights Protection" kann sowohl als Zusatz­quali­fikation mit Fremdsprachennachweis im Umfang von 4 SWS als auch bei Teilnahme an dem innerhalb dieser Ver­an­stal­tung stattfindenden Moot Court als Veranstaltung zum Erwerb von Schlüssel­quali­fikation im Umfang von 1 SWS angekündigt werden. Die völkerrechtliche Veranstaltung "ViaMUN", in der vor allem Debatten über UN-Resolutionen geführt werden, hat jedenfalls auch juristische Fachsprache zum Gegenstand und kann daher zusätzlich (neben der An­kün­digung als Schlüsselqualifikationsveranstaltung und als den SBP 3 Völkerrecht sinnvoll ergänzende fakultäts­über­greifende Lehrveranstaltung) auch als Zusatzqualifikation mit Fremd­sprachen­nach­weis i. S. v. § 28 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 SPO absolviert werden.

Zu § 27 Abs. 4 SPO 2010 (PA-Sitzung am 04.062014) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 4 S. 4 SPO 2016:
Die Lehrveranstaltung "Rechnungswesen für Einsteiger" (Dozent Prof. Dr. Stephan Kudert) wird in allen Schwerpunktbereichen als Zusatzqualifikation im Sinne einer fakultätsübergreifenden Lehrveranstaltung (§ 28 Abs. 4 S. 3 und S. 4 SPO) anerkannt.

Zu § 27 Abs. 4 SPO 2010 (PA-Sitzung am 26.10.2011) - anwendbar auch auf § 28 Abs. 4 Satz 5 SPO 2016:

Es wird klargestellt, dass die Lehrveranstaltung "Forensische Psychiatrie" als Zusatzqualifikation (fa­kul­täts­über­greifende Lehrveranstaltung) für Studierende, die den SPB 2 (Strafrecht) wählen, an­re­chen­bar ist.

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