§ 38 Bestimmung des Schwerpunktbereichs
1Mit der Anmeldung zur schriftlichen Leistung (Hausarbeit) bestimmt der oder die Studierende verbindlich den von ihm oder ihr gewählten Schwerpunktbereich einschließlich eines eventuellen Unterschwerpunkts. 2Die Bestimmung des Schwerpunktbereichs setzt voraus, dass der oder die Studierende
- das Grundstudium erfolgreich mit der Zwischenprüfung abgeschlossen hat,
- den erfolgreichen Abschluss einer Leistungskontrolle (§ 29) aus einem dem Schwerpunktbereich zuzuordnenden Hauptrechtsgebiet nachweist,
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich (§ 39 Abs. 3) nachweist und
- in dem Semester, in dem er oder sie die schriftliche Leistung erbringt (Hausarbeit), im rechtswissenschaftlichen Studiengang an der Europa-Universität Viadrina immatrikuliert ist.
Klarstellender Hinweis zu § 38 S. 1 SPO (PA-Sitzung vom 18.01.2017:
Studierende, die bereits mit einer bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung zur Absolvierung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an die EUV wechseln, müssen bei der Anmeldung zur mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung jedenfalls die erforderlichen Zusatz- und Schlüsselqualifikationen im Umfang von insgesamt 8 SWS nachweisen (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 SPO).
Zu § 38 SPO (PA-Sitzung vom 26.10.2016):
Für die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung im SPB 5 - Europarecht ist der Nachweis einer Leistungskontrolle im Öffentlichen Recht oder einer Leistungskontrolle im Zivilrecht zu erbringen.
Studierende, die bereits mit einer bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung zur Absolvierung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an die EUV wechseln, müssen bei der Anmeldung zur mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung jedenfalls die erforderlichen Zusatz- und Schlüsselqualifikationen im Umfang von insgesamt 8 SWS nachweisen (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 SPO).
Zu § 38 SPO (PA-Sitzung vom 26.10.2016):
Für die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung im SPB 5 - Europarecht ist der Nachweis einer Leistungskontrolle im Öffentlichen Recht oder einer Leistungskontrolle im Zivilrecht zu erbringen.