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§ 38 Bestimmung des Schwerpunktbereichs

1Mit der Anmeldung zur schriftlichen Leistung (Hausarbeit) bestimmt der oder die Studierende verbindlich den von ihm oder ihr gewählten Schwerpunktbereich ein­schließlich eines eventuellen Unter­schwer­punkts. 2Die Be­stimmung des Schwer­punktbe­reichs setzt vo­raus, dass der oder die Studierende

  1. das Grundstudium erfolgreich mit der Zwi­schenprüfung abgeschlossen hat,
  2. den erfolgreichen Abschluss einer Leis­tungskontrolle (§ 29) aus einem dem Schwerpunktbereich zuzuord­nenden Hauptrechtsgebiet nachweist,
  3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich (§ 39 Abs. 3) nachweist und
  4. in dem Semester, in dem er oder sie die schrift­li­che Leistung erbringt (Hausarbeit), im rechtswis­sen­schaftlichen Studien­gang an der Eu­ropa-Universität Viadrina immatrikuliert ist.
Klarstellender Hinweis zu § 38 S. 1 SPO (PA-Sitzung vom 18.01.2017:
Studierende, die bereits mit einer bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung zur Absolvierung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung an die EUV wechseln, müssen bei der Anmeldung zur mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung jedenfalls die erforderlichen Zusatz- und Schlüsselqualifikationen im Umfang von insgesamt 8 SWS nachweisen (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 SPO).

Zu § 38 SPO (PA-Sitzung vom 26.10.2016):

Für die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung im SPB 5 - Europarecht ist der Nachweis einer Leis­tungs­kontrolle im Öffentlichen Recht oder einer Leistungskontrolle im Zivilrecht zu er­brin­gen.

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