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§ 39 Hausarbeit

(1) 1Die Hausarbeit soll dem oder der Stu­dierenden die Gelegenheit geben darzu­tun, dass er oder sie fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist im Rah­men seines Schwerpunktbereichs wis­sen­schaftlich zu arbeiten, sich ein selbststän­diges Urteil zu bilden und seine oder ihre Ergeb­nisse sachge­recht dar­zustellen. 2Die Hausarbeit kann von jedem prü­fungsbe­rechtigten Hochschullehrer oder jeder prüfungsberechtigten Hochschullehrerin ausgegeben werden sowie von den an der Fakultät leh­ren­den Privat­dozenten oder Privatdozentinnen oder Hono­rarpro­fesso­ren oder Honorarprofessorinnen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes erfül­len. 3Andere Dozierende können nur ge­meinsam mit den in Satz 2 Er­wähnten Aufgabensteller oder Aufgabenstellerin sein.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Hausar­beit be­trägt sechs Wochen.[1] 2Die Hausar­beit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen. 3Im Einzelfall kann mit Einverständnis der Gutachter oder Gutachterinnen und mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses auch eine englischsprachige Hausarbeit und im Schwerpunktbereich 6 (polnisches Recht) auch eine polnisch­sprachige Hausarbeit zugelassen werden.

(3) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit setzt vo­raus, dass der oder die Studierende zuvor mit Erfolg an einem Seminar in einem beliebigen Schwer­punktbe­reich, nachgewiesen durch eine mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertete Semi­nararbeit[2], teilgenommen hat. 2Die Bear­beitungs-zeit wird von dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin festgelegt und elektronisch vor Ausgabe des Themas bekannt gegeben. 3Für die Bewertung der Seminararbeit bestimmt der Aufgaben­steller oder die Aufgabenstellerin die zuständigen Prüfer oder Prüfe­rin­nen; Für die Bewertung gilt § 23 Abs. 1 entspre­chend. 4Benotete Seminararbeiten, die nicht innerhalb von drei Jah­ren abgeholt werden, können vernichtet wer­den. 5Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.

Zu § 39 Abs. 3 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 07.06.2017):
Die Inanspruchnahme der Schreibberatung des Schreibzentrums während der Anfertigung einer Seminararbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig.

Zu § 39 Abs. 3 SPO 2010 (PA-Sitzung am 10.06.2015) - anwendbar auch auf § 39 Abs. 3 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss beschließt die "Hinweise zur Anfertigung von Seminararbeiten und SPB-Haus­ar­bei­ten" als eine Empfehlung für korrektes wissenschaftliches Arbeiten.

(4) 1Das Thema der Hausarbeit kann sich in­haltlich auf alle Pflichtteile und Wahl­pflichtteile des Schwerpunkt­bereichs erstrecken, den der oder die Studierende gewählt hat. 2Es darf mit dem Thema der Seminararbeit nach Abs. 3 nicht überein­stimmen oder diesem äh­neln. 3Eine Betreuung durch den Aufgabensteller oder die Auf­gaben­stellerin während der Bear­beitungszeit der Hausarbeit ist, mit Aus­nahme einer Erläuterung bei der Vergabe des Themas, unzulässig.

Zu § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SPO (PA-Sitzung vom 7.5.2014 und Klarstellungsbeschluss vom 10.6.2015) - anwendbar auch auf § 40 Abs. 2 SPO 2016:
Ein Einführungsgespräch im Sinne einer kurzen Erläuterung bei der Vergabe des Themas für eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Aufgabensteller darf es nicht geben.
Zu § 7 Abs. 5 Bachelor-PO i.V.m. § 40 Abs. 2 SPO 2010 (PA-Sitzung vom 10.06.2015) - Erläuterung zu
§ 39 Abs. 4 SPO 2016 hinsichtlich der Bachelorarbeiten im Rahmen des integrierten Bachelor­abschlusses:

Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.

(5) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit erfolgt ge­genüber dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin. 2Vor der Aus­gabe des Themas ist dem Aufgaben­steller oder der Aufgabenstellerin die Erfül­lung der Voraussetzungen nach Abs. 3 und nach § 38 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nach­zuweisen. 3Der Prü­fungs­aus­schuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsit­zende übertragen kann, bestellt den Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin als Erstprüfer oder Erstprüferin.

(6) 1Der Aufgabensteller oder die Aufga­benstellerin teilt unverzüglich nach Ausgabe des Themas an den Studie­ren­den oder die Studierende dem Prüfungs­amt schriftlich das Thema der Hausar­beit und den Bearbeitungs­beginn mit. 2Zu­gleich schlägt er oder sie dem Prü­fungs­aus­schuss die Bestellung des Zweitprü­fers oder der Zweitprüferin (§ 40 Abs. 3) vor. 3Über den Vorschlag ent­schei­det der Prüfungsaus­schuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vor­sitzende übertragen kann. 4Ist Aufga­ben­steller oder Aufgabenstellerin ein Privat­dozent oder eine Privatdozentin oder ein Honorarpro­fessor oder eine Honorarpro­fessorin, soll Zweit­prüfer oder Zweitprüfe­rin ein hauptamtlich an der Fakultät tätiger Hochschullehrer oder eine hauptamtlich an der Fakultät tätige Hochschullehrerin sein.

Zu § 39 Abs. 6 und § 42 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 17.01.2018):
1. Prof. Dr. Kudert kann gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SPO 2016 i.V.m. § 21 Abs. 5 BbgHG Aufgabensteller einer SPB-Hausarbeit im Schwerpunktbereich 1 sein.
2. Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SPO 2016 kann Prof. Dr. Kudert in der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung (mit-)prüfen.
3. Im Fall von Nr. 1 wird empfohlen, dass mindestens ein hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine haupt­amtliche Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät als Gutachter/in bestellt wird (§ 39 Abs. 6 S. 4 SPO 2016 analog).

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[1] Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll 80.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejeni­gen Zeichen, die die vorangestellte Gliede­rung und das Literaturverzeichnis betreffen.
[2] Empfehlung: Der Umfang des Textes der Seminararbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leer­zeichen soll 40.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejeni­gen Zeichen, die die voran­ge­stellte Gliede­rung und das Literaturverzeichnis betreffen.

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