§ 39 Hausarbeit
(1) 1Die Hausarbeit soll dem oder der Studierenden die Gelegenheit geben darzutun, dass er oder sie fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist im Rahmen seines Schwerpunktbereichs wissenschaftlich zu arbeiten, sich ein selbstständiges Urteil zu bilden und seine oder ihre Ergebnisse sachgerecht darzustellen. 2Die Hausarbeit kann von jedem prüfungsberechtigten Hochschullehrer oder jeder prüfungsberechtigten Hochschullehrerin ausgegeben werden sowie von den an der Fakultät lehrenden Privatdozenten oder Privatdozentinnen oder Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen. 3Andere Dozierende können nur gemeinsam mit den in Satz 2 Erwähnten Aufgabensteller oder Aufgabenstellerin sein.
(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt sechs Wochen.[1] 2Die Hausarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen. 3Im Einzelfall kann mit Einverständnis der Gutachter oder Gutachterinnen und mit Zustimmung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine englischsprachige Hausarbeit und im Schwerpunktbereich 6 (polnisches Recht) auch eine polnischsprachige Hausarbeit zugelassen werden.
(3) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit setzt voraus, dass der oder die Studierende zuvor mit Erfolg an einem Seminar in einem beliebigen Schwerpunktbereich, nachgewiesen durch eine mit mindestens "ausreichend" (4 Punkte) bewertete Seminararbeit[2], teilgenommen hat. 2Die Bearbeitungs-zeit wird von dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin festgelegt und elektronisch vor Ausgabe des Themas bekannt gegeben. 3Für die Bewertung der Seminararbeit bestimmt der Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin die zuständigen Prüfer oder Prüferinnen; Für die Bewertung gilt § 23 Abs. 1 entsprechend. 4Benotete Seminararbeiten, die nicht innerhalb von drei Jahren abgeholt werden, können vernichtet werden. 5Die Frist beginnt mit Abschluss des Jahres in dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Die Inanspruchnahme der Schreibberatung des Schreibzentrums während der Anfertigung einer Seminararbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig.
Zu § 39 Abs. 3 SPO 2010 (PA-Sitzung am 10.06.2015) - anwendbar auch auf § 39 Abs. 3 SPO 2016:
Der Prüfungsausschuss beschließt die "Hinweise zur Anfertigung von Seminararbeiten und SPB-Hausarbeiten" als eine Empfehlung für korrektes wissenschaftliches Arbeiten.
(4) 1Das Thema der Hausarbeit kann sich inhaltlich auf alle Pflichtteile und Wahlpflichtteile des Schwerpunktbereichs erstrecken, den der oder die Studierende gewählt hat. 2Es darf mit dem Thema der Seminararbeit nach Abs. 3 nicht übereinstimmen oder diesem ähneln. 3Eine Betreuung durch den Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit ist, mit Ausnahme einer Erläuterung bei der Vergabe des Themas, unzulässig.
Ein Einführungsgespräch im Sinne einer kurzen Erläuterung bei der Vergabe des Themas für eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Aufgabensteller darf es nicht geben.
§ 39 Abs. 4 SPO 2016 hinsichtlich der Bachelorarbeiten im Rahmen des integrierten Bachelorabschlusses:
Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.
(5) 1Die Anmeldung zur Hausarbeit erfolgt gegenüber dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin. 2Vor der Ausgabe des Themas ist dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 3 und nach § 38 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nachzuweisen. 3Der Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen kann, bestellt den Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin als Erstprüfer oder Erstprüferin.
(6) 1Der Aufgabensteller oder die Aufgabenstellerin teilt unverzüglich nach Ausgabe des Themas an den Studierenden oder die Studierende dem Prüfungsamt schriftlich das Thema der Hausarbeit und den Bearbeitungsbeginn mit. 2Zugleich schlägt er oder sie dem Prüfungsausschuss die Bestellung des Zweitprüfers oder der Zweitprüferin (§ 40 Abs. 3) vor. 3Über den Vorschlag entscheidet der Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen kann. 4Ist Aufgabensteller oder Aufgabenstellerin ein Privatdozent oder eine Privatdozentin oder ein Honorarprofessor oder eine Honorarprofessorin, soll Zweitprüfer oder Zweitprüferin ein hauptamtlich an der Fakultät tätiger Hochschullehrer oder eine hauptamtlich an der Fakultät tätige Hochschullehrerin sein.
1. Prof. Dr. Kudert kann gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SPO 2016 i.V.m. § 21 Abs. 5 BbgHG Aufgabensteller einer SPB-Hausarbeit im Schwerpunktbereich 1 sein.
2. Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SPO 2016 kann Prof. Dr. Kudert in der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung (mit-)prüfen.
3. Im Fall von Nr. 1 wird empfohlen, dass mindestens ein hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine hauptamtliche Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät als Gutachter/in bestellt wird (§ 39 Abs. 6 S. 4 SPO 2016 analog).
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[1] | Empfehlung: Der Umfang des Textes der Hausarbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll 80.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejenigen Zeichen, die die vorangestellte Gliederung und das Literaturverzeichnis betreffen. |
[2] | Empfehlung: Der Umfang des Textes der Seminararbeit einschließlich der Fußnoten, aber ohne Leerzeichen soll 40.000 Zeichen umfassen. Nicht davon erfasst sind diejenigen Zeichen, die die vorangestellte Gliederung und das Literaturverzeichnis betreffen. |