Banner Viadrina

§ 40 Abgabe und Bewertung der Hausarbeit

(1) 1Der oder die Studierende hat die Hausarbeit in zweifach ausgedruckter und in elektronischer Form innerhalb der in § 39 Abs. 2 festgelegten Frist bei dem Aufgabensteller oder der Aufgabenstellerin abzugeben. 2Die elektronische Version muss eine Prüfung auf Plagiat mit der von der Juristischen Fakultät eingesetzten Software erlauben.

(2) 1Der Hausarbeit fügt der oder die Studierende die mit seiner oder ihrer Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich nicht anderer als der angegebenen Hilfsmittel bedient wurde. 2Die Versicherung ist in der im Anhang 1 abgedruckten Form der Erklärung über die selbstständige Abfassung einer Hausarbeit einzureichen.

Zu § 40 Abs. 2 SPO (PA-Sitzung vom 07.06.2017):
Eine parallel zur Anfertigung einer SPB-Hausarbeit stattfindende Schreibberatung des Schreibzentrums der EUV (in demselben Semester) ist unzulässig.

Zu § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SPO (PA-Sitzung vom 7.5.2014 und Klarstellungsbeschluss vom 10.6.2015) -  anwendbar auch auf § 40 Abs. 2 SPO 2016:

Ein Einführungsgespräch im Sinne einer kurzen Erläuterung bei der Vergabe des Themas für eine Hausarbeit im Schwerpunktbereich ist zulässig. Eine darüber hinausgehende Betreuung durch den Aufgabensteller darf es nicht geben.

Zu § 7 Abs. 5 Bachelor-PO i.V.m. § 40 Abs. 2 SPO (PA-Sitzung vom 10.06.2015):
Für Bachelorarbeiten gibt es keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Betreuungsumfangs durch die Aufgabenstellerin bzw. den Aufgabensteller.

(3) 1Die Hausarbeit ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen in Form von Gutachten zu bewerten. 2Erstprüfer oder Erstprüferin ist der- oder diejenige, der oder die das Thema der Hausarbeit gestellt hat. 3Stellen zwei Dozierende nach § 39 Abs. 1 Satz 3 gemeinsam eine Hausarbeit, sind sie gemeinsam mit der Erstellung des Erstgutachtens zu betrauen. 4§ 12 gilt entsprechend.

4) 1Das Ergebnis der schriftlichen Hausarbeitsleistung aus dem Erstgutachten des Erstprüfers oder der Erstprüferin und dem Zweitgutachten des Zweitprüfers oder der Zweitprüferin ist dem Prüfungsamt durch den Erstprüfer oder die Erstprüferin spätestens drei Monate nach Abgabe der Hausarbeit mitzuteilen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen kann, die Frist um einen Monat verlängern.

(5) 1Das Prüfungsamt teilt dem Kandidaten unverzüglich das Ergebnis der Bewertung mit. 2Die Mitteilung kann durch Bekanntgabe in einem elektronischen Portal der Universität erfolgen.

tiktok logo_instagram_43x43 ©https://en.instagram-brand.com  Logo_facebook_43x43pix ©Giraffe Werbeagentur GmbH / Blissmedia