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§ 42 Ablauf der mündlichen Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung wird von mindestens zwei Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen oder anderen prüfungsberechtigten Personen nach § 21 Abs. 5 BbgHG abgenommen, die Lehrveranstaltungen in dem jeweiligen Schwerpunktbereich halten. 2Anzahl und Namen der Prüfer oder Prüferinnen sowie den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt der Prüfungsausschuss. 3Der Prüfungsausschuss kann diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende übertragen. 4Die Namen der Prüfer oder Prüferinnen gibt das Prüfungsamt den Studierenden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt.

(2) 1Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Bei einer Gruppenprüfung dürfen nicht mehr als fünf Kandidaten geladen werden.

(3) Die mündliche Prüfung soll für jeden Studierenden oder jede Studierende 30 Minuten dauern.

(4) 1An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer oder Prüferinnen. 2Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission achtet darauf, dass die Studierenden in geeigneter Weise befragt werden. 3Ihm oder ihr obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission kann Studierenden des rechtswissenschaftlichen Studiengangs, insbesondere den zur Prüfung bereits zugelassenen, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung von Juristen und Juristinnen befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

Zu § 42 SPO 2016 (PA-Sitzung vom 17.01.2018):
1. Prof. Dr. Kudert kann gem. § 39 Abs. 1 S. 2 SPO 2016 i.V.m. § 21 Abs. 5 BbgHG Aufgabensteller einer SPB-Hausarbeit im Schwerpunktbereich 1 sein.
2. Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 SPO 2016 kann Prof. Dr. Kudert in der mündlichen Schwerpunktbereichsprüfung (mit-)prüfen.
3. Im Fall von Nr. 1 wird empfohlen, dass mindestens ein hauptamtlicher Hochschullehrer oder eine haupt­amtliche Hochschullehrerin der Juristischen Fakultät als Gutachter/in bestellt wird (§ 39 Abs. 6 S. 4 SPO 2016 analog).

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